Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Gebäude durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen einer auf 
der Ladestelle eintretenden Explosion genügend gesichert sind.“ 
Dresden, den 14. Juni 1898. 
Minifterium des Innern. 
v. Metzsch. 
b Gebhardt. 
  
  
Nr. 69. Gesetz, 
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung 
von Staatsbeihülfen zu den Alterszulagen derselben betreffend; 
vom 17. Juni 1898. 
Waͤn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. 20. 
haben eine anderweite Regelung der Gehalte der Volksschullehrer für nöthig erachtet 
und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
§# 1. Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers 
an einer Volksschule darf nicht unter 1200 jährlich betragen. 
Die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung ist in dieses Einkommen nicht 
einzurechnen. Das Einkommen vom Kirchendienst darf in dieses Einkommen vom Schul- 
dienst nur insoweit eingerechnet werden, als es die Summe von 900 / jährlich übersteigt. 
&2. Den Schuldirektoren, welchen zehn oder mehr ständige Lehrer oder Hülfs- 
lehrer unterstellt sind, ist neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung ein jähr- 
liches Einkommen von nicht weniger als 30004, den übrigen ein solches von nicht 
weniger als 2600 gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung 
zu gewähren. 
f# 3.Jedem Hülsslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der 
Bezirksschulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein baarer Gehalt von wenigstens 
850 jährlich auszusetzen. 
& 4. Das Einkommen der Schuldirektoren ist durch 3 von der Schulgemeinde zu 
gewährende Zulagen von je 300.4 nach fünfjähriger beziehentlich zehnjähriger und 
fünfzehnjähriger Dienstzeit als Schuldirektor zu erhöhen.
	        
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