Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Die  Kosten  der  Untersuchung  fallen  dem  Händler  zur  Last.
Nach  Ablauf  der  Beobachtungsfrist  ist  eine  gründliche  Reinigung  der  von  den  ein—
gebrachten  Gänsen  benutzten  Räumlichkeiten  vorzunehmen  und  polizeilich  zu  kontroliren.

§  2.  Der  Besitzer  von  Hausgeflügel  (Gänsen,  Enten,  Hühnern  aller  Art)  ist  verpflichtet,
  von  dem  Ausbruche  der  Geflügelcholera  in  seinem  Geflügelbestande  und  von
allen  verdächtigen  Erscheinungen  bei  demselben,  welche  den  Ausbruch  dieser  Seuche  befürchten
  lassen,  sofort  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten,  auch  die  Thiere  von
Orten,  an  welchen  die  Gefahr  der  Ansteckung  fremder  Thiere  besteht,  fern  zu  halten.

Die  gleichen  Pflichten  liegen  demjenigen  ob,  welcher  in  Vertretung  des  Besitzers  der
Wirthschaft  vorsteht,  ferner  bezüglich  der  auf  dem  Transporte  befindlichen  Thiere  deren
Begleiter  und  bezüglich  der  in  fremdem  Gewahrsam  befindlichen  Thiere  dem  Besitzer  der
betreffenden  Gehöfte,  Stallungen  oder  Weiden.

Zur  sofortigen  Anzeige  sind  auch  die  Thierärzte  und  alle  diejenigen  Personen  verpflichtet,
  welche  sich  gewerbsmäßig  mit  der  Ausübung  der  Thierheilkunde  beschäftigen,
sowie  diejenigen,  welche  gewerbsmäßig  thierische  Kadaver  beseitigen,  verwerthen  oder
bearbeiten.

#  3.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  von  der  erfolgten  Anzeige  dem  Bezirksthierarzte
Mittheilung  zu  machen;  letzterer  hat  dem  betreffenden  Besitzer  eine  Belehrung  über  die
Behandlung  der  kranken  Thiere  und  die  zu  ergreifenden  Vorsichtsmaßregeln  zuzusenden.
Gedruckte  Exemplare  dieser  Belehrung  sind  von  der  Kommission  für  das  Veterinärwesen
zu  beziehen.

Die  Zuziehung  des  Bezirksthierarztes  behufs  sachverständiger  Ermittelung  des
Seuchenausbruches  hat  nur  dann  zu  erfolgen,  wenn  der  Seuchenausbruch  den  zum
Verkauf  im  Umherziehen  bestimmten  Bestand  eines  Händlers  betrifft,  oder  wenn  eine
stärkere  Häufung  der  Seuchenfälle  in  einem  Gehöfte  oder  Orte  die  Gefahr  einer  größeren
Seuchenausbreitung  befürchten  läßt.

84.  Stellt  in  den  Fällen  des  §  3  Absatz  2  der  Bezirksthierarzt  den  Ausbruch  der
Geflügelcholera  fest,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  unverzüglich  nachstehende  Anordnungen
zu  treffen:

a)  die  kranken  und  verdächtigen  Thiere  unterliegen  der  Gehöft=  beziehentlich  Stallsperre.
  Als  verdächtig  gilt  alles  Hausgeflügel  (Gänse,  Enten,  Hühner  aller  Art),
welches  mit  dem  kranken  sich  in  demselben  Gehöfte  befindet,

h)  die  gesunden  Thiere  sind,  soweit  thunlich,  von  den  kranken  zu  trennen  und  in
anderen  Räumen  unterzubringen,

Fc)  die  Kadaver  der  an  der  Seuche  verendeten  Thiere  sind  zu  verbrennen  oder  wo
dies  nicht  angängig,  unschädlich  zu  beseitigen  beziehentlich  zu  vergraben;  dasselbe