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Nr. 73. Gesetz,
die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von demselben Tage
betreffend;
vom 18. Juni 1898.
Waa, Albert, von GOTTES# G naden König von Sachsen
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verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
& 1. Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht durch das Stiftungs—
geschäft bestimmt worden ist, von der Behörde geregelt, der die Genehmigung der Stift—
ung zusteht.
Die Behörde kann die von ihr getroffenen Bestimmungen ändern sowie neue er—
gänzende Bestimmungen treffen, unbeschadet der inzwischen begründeten Rechte Dritter.
&2. In vier Jahren verjähren:
1. die Ansprüche des Staates, der Kirchen, der Gemeinden, mit Einschluß der Kirchen-
und Schulgemeinden, sowie anderer Kommunalverbände wegen Gebühren und
Auslagen;
2. die Ansprüche auf Rückerstattung von nicht geschuldeten Gebühren und Auslagen
der in Nr. 1 bezeichneten Art.
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die
Vorschrift des Artikels 169 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch Anwendung. Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die im Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Ansprüche mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Gebühren oder Auslagen fällig werden, für die im
Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Ansprüche mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der
Anspruch entsteht.
83. Soweit in bisherigen Gesetzen und Verordnungen, die neben dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Summe zu fünf vom Hundert
für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung eine Verzinsung zu
vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch
dann, wenn die Verzinsung bereits begonnen hat.
1898. 30
Zu § 85
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Verfassung der
Stiftungen.
Verjährung
gewisser
öffentlich-
rechtlicher
Ansprüche.
Gesetzliche
Zinsen.