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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1898.
Inhalt: Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 209.—
Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betr. S. 215. — Nr. 79. Verordnung zur
Ausführung des § 4 des Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr.
S. 221.
Nr. 77. Gesetz,
die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau
betreffend:;
vom 1. Juni 1898.
Wa3, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. t. t.
haben die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau beschlossen und
verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Die nachstehenden Thiergattungen, als:
Rindvieh,
Schweine,
Schafe,
Ziegen,
Pferde und
Hunde
unterliegen im Falle ihrer Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen der Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau durch verpflichtete Fleischteschauer. Ausgenommen hiervon sind
nur saugende Ferkel, Lämmer und Zickel.
#6é#2. Das von außerhalb des sächsischen Staatsgebiets geschlachteten Thieren der in
§ 1 bezeichneten Art herrührende, in eine Gemeinde oder einen Gutsbezirk eingeführte
Ausgegeben zu Dresden den 20. Juli 1898. 33