Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 209 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1898. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 209.— 
Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betr. S. 215. — Nr. 79. Verordnung zur 
Ausführung des § 4 des Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. 
S. 221. 
  
Nr. 77. Gesetz, 
die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
betreffend:; 
vom 1. Juni 1898. 
Wa3, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. t. t. 
haben die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau beschlossen und 
verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Die nachstehenden Thiergattungen, als: 
Rindvieh, 
Schweine, 
Schafe, 
Ziegen, 
Pferde und 
Hunde 
unterliegen im Falle ihrer Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen der Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau durch verpflichtete Fleischteschauer. Ausgenommen hiervon sind 
nur saugende Ferkel, Lämmer und Zickel. 
#6é#2. Das von außerhalb des sächsischen Staatsgebiets geschlachteten Thieren der in 
§ 1 bezeichneten Art herrührende, in eine Gemeinde oder einen Gutsbezirk eingeführte 
  
Ausgegeben zu Dresden den 20. Juli 1898. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.