Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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den Bestimmungen dieses Gesetzes für Verluste an dem Vieh Entschädigung nicht ge— 
währt wird. 
&# 4. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg, 
a) wenn der Versicherte sich weigert, die an Dritte auf Grund besonderer Rechtstitel 
ihm zustehenden Entschädigungsansprüche nach Höhe der ihm von der Versicher- 
ungsanstalt zu gewährenden Entschädigung an diese abzutreten, 
b) in den Fällen, in denen das Fleisch wegen Tuberkulose für ungenießbar oder 
minderwerthig erklärt worden ist, wenn nicht das betreffende Rind während der 
letzten neun Monate, das betreffende Schwein nicht während der letzten sechs 
Monate vor der Schlachtung, jüngere Thiere aber von der Geburt an sich un- 
unterbrochen im sächsischen Staatsgebiete befunden haben. 
Der Anspruch kann ferner ganz oder theilweise zurückgewiesen werden, wenn die 
Krankheit, welche Veranlassung zur Verwerfung oder Minderwerthserklärung des Fleisches 
gegeben hat, nachweislich vom Besitzer absichtlich oder durch grobes Verschulden verursacht 
oder nicht behoben worden ist. 
85. Für die Versicherung des in § 1 Absatz 1 bezeichneten Viehes haben die Be- 
sitzer vor der Schlachtung des einzelnen Stücks an die durch Verordnung zu bestimmende 
Stelle Beiträge zu entrichten, deren Höhe für die hauptsächlichsten Gattungen von 
Schlachtvieh alljährlich nach der Höhe der im Laufe des Vorjahres für diese einzelnen 
Viehgattungen gezahlten Entschädigungen, im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des 
Gesetzes schätzungsweise vom Ministerium des Innern auf Vorschlag der Versicherungs- 
anstalt festgesetzt wird. 
Bestreitet ein schlachtender Viehbesitzer die Versicherungspflicht des Schlachtstückes, 
so hat er den festgesetzten Versicherungsbeitrag zwar trotzdem vor der Schlachtung zu 
erlegen, aber zur Vermeidung des Verlustes seinen Anspruch aus Rückerstattung des 
Beitrags bei Erlegung desselben unter Angabe der begründenden Thatsachen bei der Er- 
hebungsstelle anzumelden. 
Ueber diesen Anspruch entscheidet die Gemeindebehörde des Schlachtortes. Gegen 
deren Entscheidung steht dem Betheiligten die zu Vermeidung des Ausschlusses binnen 
24 Stunden von der Eröffnung an zu erhebende Beschwerde zu. Ueber diese entscheidet 
der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt (§ 12) endgültig. 
6. Elhebt der Besitzer eines geschlachteten Thieres auf Grund von § 1 auf Ent- 
schädigung Anspruch, so hat er denselben zu Vermeidung des Ausschlusses längstens binnen 
24 Stunden, nachdem die Ungenießbarkeit des Fleisches festgestellt oder solches für 
minderwerthig erklärt worden ist, bei der Gemeindebehörde des Schlachtortes an- 
zumelden.
	        
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