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1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe der von dem Ministerium des Innern genehmigten Pläne auf die
obenbezeichneten Anlagen in Anwendung zu bringen.
# 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von den bezeichneten Anlagen werden die Fluren
Leipzig-Anger,
Leipzig-Reudnitz
und beziehentlich
Lieutsch
betroffen.
Dresden, am 17. August 1898.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Effler.
Nr. 87. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs
Ostrau betreffend;
vom 19. August 1898.
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Om Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnlinie
Riesa-Chemnitz macht sich eine Erweiterung des Bahnhofs Ostrau und im Zusammen-
hange hiermit Verlegung der Oschatz-Nossener Straße erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenen
Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt: