Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1898 
  
  
  
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Jnhalt: Nr. 95. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1866, das Besugniß zu 
Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. S. 241. — 
Nr. 96. Bekanntmachung, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien 
detr. S. 242. — Nr. 97. Verordnung, betr. die Beschaffenheit der Mischcylinder an den Apparaten zur 
Fabrikation von künstlichen Mineralwässern. S. 249. — Nr. 98. Bekanntmachung, die Erweiterung der 
Befugnisse der Aichämter Zwickau und Oschatz betr. S. 249. — Berichtigung. S. 250. 
  
Nr. 95. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 11. Oktober 1898. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und 
zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 1867 
(G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bestimmt, daß 
der Direktor des Oberhüttenamtes und der Oberdirektor der Königlichen Erz- 
bergwerke sowie deren Stellvertreter, 
ferner 
die Direktoren der Königlichen Porzellanmanufaktur, des Königlichen Steinkohlen- 
werkes und des Königlichen Blaufarbenwerkes, 
ingleichen 
die Berginspektoren und deren Assistenten 
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Ausgegeben zu Dresden den 21. November 1898. 39
	        
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