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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1898
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Jnhalt: Nr. 95. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1866, das Besugniß zu
Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. S. 241. —
Nr. 96. Bekanntmachung, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien
detr. S. 242. — Nr. 97. Verordnung, betr. die Beschaffenheit der Mischcylinder an den Apparaten zur
Fabrikation von künstlichen Mineralwässern. S. 249. — Nr. 98. Bekanntmachung, die Erweiterung der
Befugnisse der Aichämter Zwickau und Oschatz betr. S. 249. — Berichtigung. S. 250.
Nr. 95. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und
Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 11. Oktober 1898.
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und
zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 1867
(G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bestimmt, daß
der Direktor des Oberhüttenamtes und der Oberdirektor der Königlichen Erz-
bergwerke sowie deren Stellvertreter,
ferner
die Direktoren der Königlichen Porzellanmanufaktur, des Königlichen Steinkohlen-
werkes und des Königlichen Blaufarbenwerkes,
ingleichen
die Berginspektoren und deren Assistenten
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Ausgegeben zu Dresden den 21. November 1898. 39