Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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der Mittagspause mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine 
halbe Stunde betragen. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Betriebe 
nicht gestattet werden. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten 
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
3. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von neun Uhr abends bis viereinhalb 
Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf- 
einhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von 
zwölf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage aber von zehn 
Stunden nicht überschreiten. Nach längstens vier Stunden ist die Beschäftigung durch 
eine Pause zu unterbrechen. Dabei muß die Dauer der Mittagspause mindestens eine 
Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen. 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind 
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht 
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines 
approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
4. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche 
Anzeige zu machen. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an den Arbeitsstätten, an welchen jugend- 
liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß 
der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und 
unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß an einer 
in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen 
Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1898 sowie aus 
den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern enthält.
	        
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