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der Mittagspause mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine
halbe Stunde betragen.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Betriebe
nicht gestattet werden.
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
3. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von neun Uhr abends bis viereinhalb
Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf-
einhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von
zwölf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage aber von zehn
Stunden nicht überschreiten. Nach längstens vier Stunden ist die Beschäftigung durch
eine Pause zu unterbrechen. Dabei muß die Dauer der Mittagspause mindestens eine
Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen.
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines
approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
4. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche
Anzeige zu machen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an den Arbeitsstätten, an welchen jugend-
liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß
der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und
unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß an einer
in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen
Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1898 sowie aus
den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern enthält.