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Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem
Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet
werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter
beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt
im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunnionunterricht bestimmten
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
3. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr abends bis fünf-
einhalb Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach
fünfeinhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von elf
Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden nicht
überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige
Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines
approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
4. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche
Anzeige zu machen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an den Arbeitsstätten, an welchen jugend-
liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß
der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und
unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß an einer
in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen
Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 1S. Oktober 1898 sowie aus
den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern enthält.