Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem 
Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet 
werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter 
beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt 
im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige 
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunnionunterricht bestimmten 
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
3. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr abends bis fünf- 
einhalb Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 
fünfeinhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von elf 
Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden nicht 
überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige 
Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind 
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht 
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines 
approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
4. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche 
Anzeige zu machen. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an den Arbeitsstätten, an welchen jugend- 
liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß 
der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und 
unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß an einer 
in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen 
Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 1S. Oktober 1898 sowie aus 
den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern enthält. 
 
	        
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