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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1898.
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Inhalt: Nr. 99. Verordnung, die Bestrafung eisenbahnpolizeilicher Uebertretungen betr. S. 251. — Nr. 100.
Bekanntmachung, die Einführung einer Verwaltungsordnung der Staatseisenbahnen betr. S. 254. —
Nr. 101. Bekanntmachung, einige Abänderungen der Hofrangordnung betr. S. 262.
Nr. 99. Verordnung,
die Bestrafung eisenbahnpolizeilicher Uebertretungen betreffend;
vom 15. Oktober 1898.
A# Grund des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom
8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87 flg.) wird Folgendes verordnet:
& 1. (I.) Die staatlichen Eisenbahn-Betriebsdirektionen sind als Bahn-Polizei-
behörden befugt, wegen bahnpolizeilicher Uebertretungen, insbesondere wegen der nach
§ 62 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und nach § 45 der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen Straf-
verfügungen nach Maßgabe von § 1 des oben erwähnten Gesetzes zu erlassen.
(2.) In der Regel hat diejenige Eisenbahn-Betriebsdirektion die Strafverfügung
zu erlassen, in deren Bezirk die Uebertretung begangen wurde. Ist der Beschuldigte im
Bezirke einer anderen Eisenbahn-Betriebsdirektion wohnhaft, so ist jedoch auch diese zur
Verfolgung und Bestrafung der Uebertretung berechtigt. Die betheiligten Betriebs-
direktionen haben sich erforderlichenfalls darüber zu verständigen, welche von ihnen aus
Zweckmäßigkeitsgründen die Strafverfolgung in die Hand nehmen soll.
(3.) § 5 der Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend, vom
16. November 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 423) findet nur noch Anwendung, sofern es
sich um Uebertretungen handelt, die im Bereiche einer nicht in der Verwaltung des
sächsischen Staates befindlichen Eisenbahn vorgekommen sind.
6#2. (1.) Zur Feststellung des Thatbestandes sind die in § 1 gedachten Behörden
befugt, entweder selbst Vernehmungen des Beschuldigten sowie von Zeugen und Sach-
Ausgegeben zu Dresden den 5. Dezember 1898. 41