Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1898. 
  
  
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Inhalt: Nr. 99. Verordnung, die Bestrafung eisenbahnpolizeilicher Uebertretungen betr. S. 251. — Nr. 100. 
Bekanntmachung, die Einführung einer Verwaltungsordnung der Staatseisenbahnen betr. S. 254. — 
Nr. 101. Bekanntmachung, einige Abänderungen der Hofrangordnung betr. S. 262. 
Nr. 99. Verordnung, 
die Bestrafung eisenbahnpolizeilicher Uebertretungen betreffend; 
vom 15. Oktober 1898. 
A# Grund des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 
8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87 flg.) wird Folgendes verordnet: 
& 1. (I.) Die staatlichen Eisenbahn-Betriebsdirektionen sind als Bahn-Polizei- 
behörden befugt, wegen bahnpolizeilicher Uebertretungen, insbesondere wegen der nach 
§ 62 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und nach § 45 der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen Straf- 
verfügungen nach Maßgabe von § 1 des oben erwähnten Gesetzes zu erlassen. 
(2.) In der Regel hat diejenige Eisenbahn-Betriebsdirektion die Strafverfügung 
zu erlassen, in deren Bezirk die Uebertretung begangen wurde. Ist der Beschuldigte im 
Bezirke einer anderen Eisenbahn-Betriebsdirektion wohnhaft, so ist jedoch auch diese zur 
Verfolgung und Bestrafung der Uebertretung berechtigt. Die betheiligten Betriebs- 
direktionen haben sich erforderlichenfalls darüber zu verständigen, welche von ihnen aus 
Zweckmäßigkeitsgründen die Strafverfolgung in die Hand nehmen soll. 
(3.) § 5 der Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend, vom 
16. November 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 423) findet nur noch Anwendung, sofern es 
sich um Uebertretungen handelt, die im Bereiche einer nicht in der Verwaltung des 
sächsischen Staates befindlichen Eisenbahn vorgekommen sind. 
6#2. (1.) Zur Feststellung des Thatbestandes sind die in § 1 gedachten Behörden 
befugt, entweder selbst Vernehmungen des Beschuldigten sowie von Zeugen und Sach- 
  
  
Ausgegeben zu Dresden den 5. Dezember 1898. 41
	        
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