Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Reichenau, 
Dornhennersdorf, 
Friedreich, 
Gießmannsdorf, 
Lichtenberg, 
Markersdorf mit neuen Häusern, 
Mardorf, 
Mittelweigsdorf, 
Neugersdorf, 
Oberweigsdorf mit den Brüderhäusern, 
Oppelsdorf, 
Reibersdorf, 
Türchau, 
Wald 
überwiesen. 
3. 
Der Bezirk der Kammer für Handelssachen zu Zittau umfaßt auch den Bezirk des 
Amtsgerichts Reichenau. 
4. 
Die sonst beim Amtsgerichte Zittau bis zum 30. Juni 1898 anhängig gewordenen 
streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen jeder Art, die, wenn das Amtsgericht Reichenau 
schon früher in Wirksamkeit getreten wäre, bei diesem anhängig zu machen gewesen 
wären, sind vom 1. Juli 1898 an beim Amtsgerichte Reichenau fortzustellen. Jedoch 
verbleibt dem Amtsgerichte Zittau die Vollstreckung derjenigen Freiheitsstrafen, die in 
den auf das Amtsgericht Reichenau übergehenden Strafsachen erkannt und bis zum 
30. Juni 1898 angetreten worden sind. 
Dresden, am 11. März 1888. 
Minifterium der Juftiz. 
Schurig. 
Schüler.
	        
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