Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Beziehen Geistliche 
a) vor erfülltem 30. Lebensjahre ein Amtseinkommen von mehr als 3300.4, 
b) vor erfülltem 3 5. Lebensjahre ein Amtseinkommen von mehr als 4200.7, 
F) vor erfülltem 40. Lebensjahre ein Amtseinkommen von mehr als 5100%%é, 
so haben sie in jedem dieser drei Fälle bis zur Erfüllung des dabei bezeichneten Lebens- 
jahres, längstens jedoch fünf Jahre hindurch, die Hälfte des betreffenden Mehrbetrags 
ihres Amtseinkommens an den Emeritirungsfonds abzugeben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3. Mai 1898. 
Albert. 
1 Paul von Seydewitz. 
  
  
Nr. 35. Verordnung, 
die Prüfung der Feldmesser betreffend;: 
vom 25. März 1898. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 20. November 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 152) 
wird hiermit, soweit nöthig, im Einverständniß mit dem Finanz-Ministerium, über die 
Prüfung von Personen, die eine allgemeine Verpflichtung für die Ausführung geodätischer 
Arbeiten im Austrage öffentlicher Behörden erlangen wollen, Folgendes verordnet: 
§ 1. Wer eine allgemeine Verpflichtung als Feldmesser mit dem Prädikat eines 
geprüften Feldmessers oder ein Zeugniß über seine Befähigung als Feldmesser erlangen 
will, hat vor der 
Königlichen Kommission für die Prüfung der Feldmesser 
eine Prüfung abzulegen. 
Diese Kommission besteht aus dem Professor der Geodäsie an der Technischen Hoch- 
schule, einem vom Finanz-Ministerium zu bestimmenden staatlich geprüften Vermessungs- 
Ingenieur und einem Lehrer der Mathematik. Erforderlichen Falls werden ihr Hülfs- 
kräfte beigeordnet. Das Ministerium des Innern ernennt ein Mitglied der Kommission 
zum Vorsitzenden derselben und eins zum Vertreter des letzteren.
	        
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