Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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& 2. Die Prüfungen der Feldmesser werden alljährlich einmal, und zwar im Monat 
April, abgehalten. Gesuche um Zulassung unter Beifügung der Zeugnisse und einer 
Lebensbeschreibung sind bis spätestens zum 20. Februar bei der Kommission einzureichen. 
f 3.Die Prüfungskandidaten müssen 
a) unbescholten sein, 
b) das 21. Lebensjahr vollendet, 
0) die wissenschaftliche Qualifikation für den einjährig-freiwilligen Militärdienst durch 
Schulbesuch oder Prüfung erlangt, 
d) sowie hiernach mindestens ein Jahr lang besondere theoretische Vorbildung im 
Feldmesserfache mit Erfolg genossen haben und 
e) mindestens zwei Jahre lang, wobei die Lehrzeit nicht einzurechnen ist, mit der 
selbständigen Ausführung von Vermessungsarbeiten unter Aufsicht einer Ver- 
messungsanstalt, eines Vermessungs-Ingenieurs oder eines Feldmessers beschäftigt 
gewesen sein. 
Diese Erfordernisse sind durch glaubhafte Zeugnisse nachzuweisen. Zu e müssen die 
von dem Kandidaten ausgeführten Arbeiten nach Umfang, Ausführungsart und Genauig- 
keitsgrad, unter Angabe der angewendeten Instrumente, im Zeugniß näher bezeichnet 
sein. 
&1. Die Prüfung erstreckt sich 
1. in ihrem theoretischen Theile 
auf Algebra, Elementargeometrie, ebene Trigonometrie, Stereometrie, darstellende 
Geometrie, Physik, die Lehren der niederen Geodäsie und die Anfertigung 
eines Geschäftsaufsatzes; 
2. in ihrem praktischen Theile 
auf die Handhabung, Prüfung und Berichtigung der beim Feld= und Höhenmessen 
sowie beim Kartiren und der Flächenermittelung angewendeten Instrumente, 
auf die Lösung praktischer Aufgaben, bei denen die Uebung im Vermessen zu- 
sammenhängender Grundstücke mit den in der Feldmesserpraxis hauptsächlich 
angewendeten Instrumenten, im Höhenmessen, im Berechnen, Theilen und 
Zusammenlegen der Grundstücke sowie in der kubischen Massenberechnung 
darzuthun ist, und auf die Fertigkeit im geodätischen Zeichnen. 
Bei dem praktischen Theile der Prüfung wird überdies auf Verständniß bei Aus- 
wahl des zu beobachtenden Genauigkeitsgrades sowie auf Gewandheit und Uebung 
besonderer Werth gelegt. 
Das Verfahren bei der Prüfung unterliegt den Bestimmungen eines Regulativs, 
von dem Abdrücke bei der Prüfungskommission zu erlangen sind.
	        
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