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& 2. Die Prüfungen der Feldmesser werden alljährlich einmal, und zwar im Monat
April, abgehalten. Gesuche um Zulassung unter Beifügung der Zeugnisse und einer
Lebensbeschreibung sind bis spätestens zum 20. Februar bei der Kommission einzureichen.
f 3.Die Prüfungskandidaten müssen
a) unbescholten sein,
b) das 21. Lebensjahr vollendet,
0) die wissenschaftliche Qualifikation für den einjährig-freiwilligen Militärdienst durch
Schulbesuch oder Prüfung erlangt,
d) sowie hiernach mindestens ein Jahr lang besondere theoretische Vorbildung im
Feldmesserfache mit Erfolg genossen haben und
e) mindestens zwei Jahre lang, wobei die Lehrzeit nicht einzurechnen ist, mit der
selbständigen Ausführung von Vermessungsarbeiten unter Aufsicht einer Ver-
messungsanstalt, eines Vermessungs-Ingenieurs oder eines Feldmessers beschäftigt
gewesen sein.
Diese Erfordernisse sind durch glaubhafte Zeugnisse nachzuweisen. Zu e müssen die
von dem Kandidaten ausgeführten Arbeiten nach Umfang, Ausführungsart und Genauig-
keitsgrad, unter Angabe der angewendeten Instrumente, im Zeugniß näher bezeichnet
sein.
&1. Die Prüfung erstreckt sich
1. in ihrem theoretischen Theile
auf Algebra, Elementargeometrie, ebene Trigonometrie, Stereometrie, darstellende
Geometrie, Physik, die Lehren der niederen Geodäsie und die Anfertigung
eines Geschäftsaufsatzes;
2. in ihrem praktischen Theile
auf die Handhabung, Prüfung und Berichtigung der beim Feld= und Höhenmessen
sowie beim Kartiren und der Flächenermittelung angewendeten Instrumente,
auf die Lösung praktischer Aufgaben, bei denen die Uebung im Vermessen zu-
sammenhängender Grundstücke mit den in der Feldmesserpraxis hauptsächlich
angewendeten Instrumenten, im Höhenmessen, im Berechnen, Theilen und
Zusammenlegen der Grundstücke sowie in der kubischen Massenberechnung
darzuthun ist, und auf die Fertigkeit im geodätischen Zeichnen.
Bei dem praktischen Theile der Prüfung wird überdies auf Verständniß bei Aus-
wahl des zu beobachtenden Genauigkeitsgrades sowie auf Gewandheit und Uebung
besonderer Werth gelegt.
Das Verfahren bei der Prüfung unterliegt den Bestimmungen eines Regulativs,
von dem Abdrücke bei der Prüfungskommission zu erlangen sind.