Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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# 3. In den Fällen der §§ 1 und 2 kann das Patronat künftig auch nicht durch 
Beauftragte oder sonstige Vertreter ausgeübt werden. Insoweit solche jedoch in einzelnen 
Fällen mit ausdrücklicher Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums 
schon bisher bestellt waren, hat es hierbei bis zur Erledigung des ihnen ertheilten Auf- 
trags zu bewenden. 
Patronatrechte, welche Stiftungen, Vermögensmassen, Gesellschaften oder Genossen- 
schaften der in § 2 unter b bezeichneten Art bereits vor Erlaß dieses Gesetzes erworben 
haben, können durch Beauftragte nach Maßgabe von § 6 ausgeübt werden. 
& 4. In den Fällen der gesetzlichen Vertretung des Kirchenpatrons nach bürger- 
lichem Recht wird das Patronat, soweit dies nach § 3 zulässig ist, durch den gesetzlichen 
Vertreter ausgeübt. Ehefrauen können sich bei der Ausübung des Patronats durch ihre 
Ehemänner vertreten lassen. 
Jedenfalls wird jedoch vorausgesetzt, daß die Vertreter hierzu nach § 1 be- 
fähigt sind. 
8 5. Steht die Ausübung des Kirchenpatronats einer Gemeindebehörde oder einem 
sonstigen Kollegium zu, so haben diejenigen Mitglieder, welche zur persönlichen Aus- 
übung eines Kirchenpatronats nach § 1 nicht geeignet sind, sich der Theilnahme an der 
Ausübung des Patronats, insbesondere an der hierauf bezüglichen Berathung und Be- 
schlußfassung zu enthalten. 
Streitigkeiten, welche hierüber entstehen, sind von dem Evangelisch-lutherischen 
Landeskonsistorium zu entscheiden. 
§#6. Beauftragte können das Kirchenpatronat nur ausüben, wenn zuvor ihre Be- 
auftragung dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium angezeigt und von diesem 
über die Annahme der Anzeige eine Bestätigung ertheilt ist. 
Die Annahme der Anzeige ist insbesondere dann abzulehnen, wenn der Angemeldete 
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche nicht angehört oder einer der im § 1 an- 
gegebenen Behinderungsgründe auf ihn Anwendung findet. Stellen sich gegen die 
Person des Beauftragten nachträglich Bedenken heraus, so kann die Bestätigung wider- 
rufen werden. 
§ . Die Bestimmungen des § 5 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 
30. März 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 204 flg.) werden durch dieses Kirchengesetz nicht 
berührt. 
6## Findet auf den Kirchenpatron eine der Bestimmungen in § 1 Ziffer 1, 2, 3, 
4 oder 5 Anwendung, so ruhen in Bezug auf ihn die mit dem Kirchenpatronate ver- 
bundenen kirchlichen Ehrenrechte der Fürbitte im allgemeinen Kirchengebet und des 
Trauerläutens. 
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