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# 3. In den Fällen der §§ 1 und 2 kann das Patronat künftig auch nicht durch
Beauftragte oder sonstige Vertreter ausgeübt werden. Insoweit solche jedoch in einzelnen
Fällen mit ausdrücklicher Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums
schon bisher bestellt waren, hat es hierbei bis zur Erledigung des ihnen ertheilten Auf-
trags zu bewenden.
Patronatrechte, welche Stiftungen, Vermögensmassen, Gesellschaften oder Genossen-
schaften der in § 2 unter b bezeichneten Art bereits vor Erlaß dieses Gesetzes erworben
haben, können durch Beauftragte nach Maßgabe von § 6 ausgeübt werden.
& 4. In den Fällen der gesetzlichen Vertretung des Kirchenpatrons nach bürger-
lichem Recht wird das Patronat, soweit dies nach § 3 zulässig ist, durch den gesetzlichen
Vertreter ausgeübt. Ehefrauen können sich bei der Ausübung des Patronats durch ihre
Ehemänner vertreten lassen.
Jedenfalls wird jedoch vorausgesetzt, daß die Vertreter hierzu nach § 1 be-
fähigt sind.
8 5. Steht die Ausübung des Kirchenpatronats einer Gemeindebehörde oder einem
sonstigen Kollegium zu, so haben diejenigen Mitglieder, welche zur persönlichen Aus-
übung eines Kirchenpatronats nach § 1 nicht geeignet sind, sich der Theilnahme an der
Ausübung des Patronats, insbesondere an der hierauf bezüglichen Berathung und Be-
schlußfassung zu enthalten.
Streitigkeiten, welche hierüber entstehen, sind von dem Evangelisch-lutherischen
Landeskonsistorium zu entscheiden.
§#6. Beauftragte können das Kirchenpatronat nur ausüben, wenn zuvor ihre Be-
auftragung dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium angezeigt und von diesem
über die Annahme der Anzeige eine Bestätigung ertheilt ist.
Die Annahme der Anzeige ist insbesondere dann abzulehnen, wenn der Angemeldete
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche nicht angehört oder einer der im § 1 an-
gegebenen Behinderungsgründe auf ihn Anwendung findet. Stellen sich gegen die
Person des Beauftragten nachträglich Bedenken heraus, so kann die Bestätigung wider-
rufen werden.
§ . Die Bestimmungen des § 5 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom
30. März 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 204 flg.) werden durch dieses Kirchengesetz nicht
berührt.
6## Findet auf den Kirchenpatron eine der Bestimmungen in § 1 Ziffer 1, 2, 3,
4 oder 5 Anwendung, so ruhen in Bezug auf ihn die mit dem Kirchenpatronate ver-
bundenen kirchlichen Ehrenrechte der Fürbitte im allgemeinen Kirchengebet und des
Trauerläutens.
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