Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Korps. (Vergl. Armee-Verordn.-Bl. 1898 S. 137). Für die übrigen in Sachsen 
wohnhaften Hinterbliebenen ist die Vermittelung des Kriegs-Ministeriums herbeizuführen. 
VI. Die Korps-Intendantur übernimmt künftighin die Feststellung und Zahlbar- 
machung der Bewilligungen 2c. nach Abschnitt II A, soweit Hinterbliebene sächsischer 
Kriegstheilnehmer in Betracht kommen. 
VII. Die Korps-Intendantur übernimmt künftighin weiter noch die Bewilligung 
und Anweisung der Wittwen= und Waisengelder aus der Reichskasse, sowie der Wittwen- 
und Waisenpensionen aus der Königlich Sächsischen Militär-Wittwen= und Waisenkasse 
für die unter IV bezeichneten Personen. 
VIII. Gesuche nach Abschnitt IIB unterliegen der Entschließung des Kriegs- 
Ministeriums und sind vom General-Kommando vorzulegen. 
Dresden, den 20. Mai 1898. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
Puschner.
	        
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