Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 47. Bekanntmachung, 
die Uebertragung von Eisenbahnbauten an die Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen betreffend; 
vom 21. Mai 1898. 
Von dem Finanz-Ministerium sind die mit dem Bau der normalspurigen Nebenbahnen 
von Chemnitz (Linie Chemnitz-Kieritzsch) nach dem Pleißbachthal und 
Obergrüna (Linie Limbach -Wüstenbrand) 
und 
von Lottengrün nach Theuma 
verbundenen Geschäfte 
der Generaldirektion der Staatseisenbahnen in Dresden 
übertragen worden. 
Dresden, am 21. Mai 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
  
  
Nr. 48. Verordnung, 
die Staatshochbauverwaltung betreffend; 
vom 22. Mai 1898. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs werden die Bestimmungen 
in § 2 der Verordnung, die Staatshochbauverwaltung betreffend, vom 28. November 
1882 (G.= u. V.-Bl. S. 259 flg.) vom 1. Juli 189 8 ab durch folgende ersetzt: 
&2. Die Geschäfte der Staatshochbauverwaltung werden von 8 Landbauämtern 
besorgt. Jedem derselben steht ein Landbaumeister vor, dem das erforderliche technische 
Hülfspersonal zugetheilt wird. 
Von diesen Landbauämtern haben 2 den Sitz in Dresden und je eines in Leipzig, 
Plauen, Zwickau, Chemnitz, Meißen und Bautzen und es umfaßt
	        
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