Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1899. 
  
  
  
  
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Inhalt: Nr. 13. Verordnung, die Ermittelung der Anbauflächen betr. S. 71. — Nr. 14. Verordnung, 
eine Aenderung der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 betr. S. 73. — Nr. 15. 
Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer elektrischen Straßenbahn von Dresden 
nach Kötzschenbroda betr. S. 74. — Nr. 16. Verordnung, die ärztlichen Bezirks= und Kreisvereine und 
die pharmazeutischen Kreisvereine betr. S. 75. — Nr. 17. Verordnung zur weiteren Ausführung des 
Gesetzes, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen 2c. betr. S. 83. — Nr. 18. Nachtrag zu den Aus- 
führungsvorschriften über Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung im Bereiche der sächsischen Staats- 
eisenbahn= 2c. Verwaltung. S. 84. — Nr. 19. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Beamte der 
Staatseisenbahnverwaltung betr. S. 85. — Nr. 20. Bestimmungen über militärische Hülfskommandos 
bei öffentlichen Nothständen. S. 92. — Nr. 21. Bekanntmachung, anderweite Ausführungsvorschriften 
zu dem Reichsgesetze über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung für den Bereich der sächsischen 
Heeresverwaltung betr. S. 95. — Nr. 22. Bekanntmachung, die Konzessionirung der Feuerversicherungs- 
Genossenschaft Deutscher Buchdrucker in Leipzig betr. S. 98. — Nr. 23. Verordnung, die Enteignung 
von Grundeigenthum für eine Verlegung der Staatseisenbahnlinie Hainsberg — Kipsdorf betr. S. 99. 
  
  
  
Nr. 13. Verordnung, 
die Ermittelung der Anbauflächen betreffend; 
vom 7. März 1899. 
Noch den Beschlüssen des Bundesrathes vom 19. Januar 1899 soll die Ermittelung 
der Anbauflächen nach einem bestimmten Erhebungsformulare in allen Bundesstaaten 
alljährlich vorgenommen werden. 
Zu diesem Behufe wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgendes verordnet: 
1. Die Ermittelung der Anbauflächen hat alljährlich in allen Ortschaften (Orts- 
fluren) durch die Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen, 
bezüglich der Forsten und Holzungen von Forstwirthschaftskundigen, zu erfolgen. 
2. Für jeden Ort des Königreichs wird bis spätestens zum 15. Mai jeden Jahres 
je ein Druckexemplar des Erhebungsformulars mit vorgedruckter Anleitung zur Fest- 
stellung der bei der Ermittelung der Anbauflächen geforderten Angaben nebst einem Ab- 
drucke gegenwärtiger Verordnung den betreffenden Verwaltungsobrigkeiten (in den 
  
Ausgegeben zu Dresden den 10. April 1899. 11
	        
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