Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 14. Verordnung, 
eine Aenderung der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung 
pom 28. März 1892 betreffend; 
vom 7. März 1899. 
Uner Aufhebung von §5 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 
28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) sowie der Verordnung, eine Ergänzung dieser 
Ausführungsverordnung betreffend, vom 18. Juni 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 69) wird 
im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium Folgendes bestimmt: 
1. Die nach den §§ 105 Absatz 2, 105f, 115 a, 120 d, 134e, 134f, 1348. 
138 Absatz 1, 138 a, 139, 139b Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung den Orts- 
polizeibehörden, Polizeibehörden und unteren Verwaltungsbehörden zukommenden Be- 
fugnisse und Obliegenheiten werden übertragen: 
a) für die Staatseisenbahnwerkstätten nebst zugehörigen Magazinen den Eisenbahn- 
Werkstätten-Inspektionen, denen die Ueberwachung dieser Betriebe zusteht; 
b) für die Schwellenimprägnirungsanstalten sowie für die den Zwecken der Stations- 
beleuchtung dienenden Gasanstalten den Eisenbahn-Bauinspektionen, in 
deren Bezirke sich diese Anstalten befinden; 
e) für die den Zwecken der Zugsbeleuchtung dienenden Gasanstalten den Eisen- 
bahn-Maschinen= bez. Werkstätten-Inspektionen, denen die Ueber- 
wachung des Betriebes darin obliegt; 
d) für die Betriebs-Elektrizitätswerke der Staatseisenbahnverwaltung den Eisen- 
bahn-Telegraphen-Inspektionen, in deren Bezirke diese Werke sich be- 
finden. 
2. Die nach den §§ 105e, 120 d, 1341, 138a, 139 der Gewerbeordnung den 
höheren Verwaltungsbehörden zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten bleiben für 
die in Absatz 1 aufgeführten Betriebe auch künftig der Generaldirektion der Staatseisen= 
bahnen übertragen. 
Dresden, den 7. März 1899. 
Ministerium des Innern. 
FJür den Minister: 
Dr. Vodel. 
Gläsel. 
11“
	        
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