Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 7. Ist gegen einen Arzt zur Zeit seines Uebertritts in einen anderen Bezirks- 
verein bei dem Ehrenrathe des Vereins, welchem derselbe bis dahin als Mitglied an- 
gehörte, ein ehrengerichtliches Verfahren im Gange, oder wird gegen einen Arzt zur Zeit 
seines Uebertritts oder nach dem Uebertritt in einen anderen Bezirksverein bei dem 
Vorstande des Vereins, dessen Mitglied derselbe früher war, eine Beschwerde wegen Ver- 
gehens gegen die Standesordnung angebracht, so ist die betreffende Angelegenheit durch 
Vermittelung des Vorstandes des Bezirksvereins, in welchen der Beschuldigte übergetreten 
ist, an den Ehrenrath dieses Vereins zur Fortsetzung beziehentlich Eröffnung des ehren- 
gerichtlichen Verfahrens abzugeben. 
& . Wegen einer strafbaren oder einer als eine Verletzung der Standesordnung 
anzusehenden Handlung, welcher sich ein Arzt vor der Erlangung der Mitgliedschaft eines 
Bezirksvereins schuldig gemacht hat, ist ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann zulässig, 
wenn die betreffende Handlung, nach Ansicht des Ehrenrathes, die Aberkennung des Wahl- 
rechtes und der Wahlfähigkeit zu den vom Vereine zu bewirkenden Wahlen (8 16 unter d) 
zu begründen geeignet ist. 
&9Von den in § 16 aufgeführten ehrengerichtlichen Strafen können die unter à 
und b vorgesehenen ohne förmliches ehrengerichtliches Verfahren durch Beschluß des 
Ehrenrathes verhängt werden, jedoch in jedem Falle nur nach Gehör des Beschuldigten. 
Auch steht dem Beschuldigten das Recht zu, vor der Beschlußfassung die Einleitung des 
förmlichen ehrengerichtlichen Verfahrens zu verlangen. 
* 10. In allen Beschwerdefällen, welche nicht durch das in § 9 angegebene Ver- 
fahren zum Austrag gebracht werden können, hat der Vorsitzende des Ehrenrathes, falls 
er nicht selbst die Voruntersuchung unternimmt, ein Mitglied des Ehrenrathes mit der 
Voruntersuchung zu beauftragen und dem beschuldigten Arzte von der Beschwerde Kenntniß 
zu geben, sowieihm den Namen des Ehrenrathsmitgliedes, welches die Voruntersuchung 
zu führen hat, mitzutheilen. 
Dem Beschuldigten ist während der Voruntersuchung ausreichende Gelegenheit zu 
geben, sich über die erhobene Beschwerde mündlich zu Protokoll zu erklären; auch kann 
ihm schriftliche Erklärung auferlegt oder gestattet werden. 
Der mit der Voruntersuchung Beauftragte ist berechtigt, Zeugen zu vernehmen oder, 
falls diese einem anderen Bezirksvereine als Mitglieder angehören beziehentlich im Be- 
reiche eines anderen Bezirksvereins wohnen, den Ehrenrath des letzteren um Vernehmung 
der Zeugen durch eines seiner Mitglieder zu ersuchen, und hat alle Ergebnisse der Unter- 
suchung schriftlich festzustellen. Vereidigung der Zeugen findet nicht statt. 
11. Jeder Ehrenrath ist verpflichtet, auf Ersuchen eines anderen Ehrenrathes 
der Vernehmung von Zeugen sich zu unterziehen und dem ersuchenden Ehrenrathe das 
Ergebniß der Vernehmung mitzutheilen.
	        
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