Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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scheidungen zu enthalten und ist am Schlusse jeder Sitzung zu verlesen und vom Vor— 
sitzenden und mindestens noch einem Mitgliede zu unterzeichnen. 
16. Die Entscheidung kann lauten: 
1. auf vorläufige Einstellung des Verfahrens während der Dauer des gegen den Be- 
schuldigten wegen einer strafbaren Handlung eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, 
2. auf Freisprechung, 
3. auf Verurtheilung zu einer ehrengerichtlichen Strafe. 
Die ehrengerichtlichen Strafen sind: 
a) Warnung, 
b) Verweis, 
Z) Geldstrafen von 20 bis 1500 Mark, 
d) Aberkennung des Wahlrechtes und der Wahlfähigkeit zu den vom Vereine zu be- 
wirkenden Wahlen bis zur Dauer von fünf Jahren, 
e) wenn die Untersuchung gegen einen durch Vereinsbeschluß aufgenommenen Zahnarzt 
sich gerichtet hat, Ausschluß aus dem Vereine mit oder ohne Aberkennung der 
Fähigkeit, später wieder einem Bezirksvereine beitreten zu können. 
Die unter c und d bezeichneten Strafen können auch gleichzeitig, nicht minder kann 
im einzelnen Falle auf Veröffentlichung der verurtheilenden Entscheidung in einer von 
der entscheidenden Behörde bestimmten Zeitschrift erkannt werden. 
Durch Beschluß des Ehrenrathes können die Kosten des Verfahrens, welche je nach 
dem Umfange desselben auf 10 bis 50 Mark festzusetzen sind, ganz oder theilweise dem 
Verurtheilten oder in Fällen offenbar leichtfertig oder wider besseres Wissen erhobener 
Beschwerden, dem Beschwerdeführer auferlegt werden. 
17. Zur Beschlußfassung des Ehrenrathes ist die Anwesenheit aller Mitglieder, 
beziehentlich der entsprechenden Zahl von Stellvertretern erforderlich. Eine verurtheilende 
Entscheidung erfordert Zweidrittelmajorität. 
& 18. Gegen die dem Verurtheilten schriftlich unter Angabe der Gründe zu eröffnende 
Entscheidung des Ehrenrathes steht demselben innerhalb 14 Tagen nach Empfang der 
Entscheidung die Berufung an den Ehrengerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem 
Ehrenrathe, welcher die angegriffene Entscheidung erlassen hat, schriftlich einzulegen. Die 
bei dem Ehrenrathe ergangenen Akten sind innerhalb einer Stägigen Frist nach Anmeldung 
der Berufung an den Ehrengerichtshof einzureichen. 
*19. Der Ehrengerichtshof wird für jeden Regierungsbezirk gebildet aus einem 
vom Ministerium des Innern zu ernennenden höheren Verwaltungsbeamten als Vor- 
sitzenden und vier von den Mitgliedern des Kreisvereinsausschusses regelmäßig auf drei 
Jahre gewählten Beisitzern. Von diesen haben mindestens zwei denjenigen Aerzten an- 
zugehören, welche nach § 5 dem Verfahren vor dem Ehrenrathe unterstehen.
	        
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