Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

§ 4. Prüfungskommissionen. 
Zur Abhaltung der Prüfungen werden Kommissionen in einer dem Bedürfniß ent- 
sprechenden Anzahl durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt und zwar: 
1. bei jeder Betriebsdirektion zur Prüfung 
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der Wächter, 
der Bahnwärter, 
der Packer, 
der Weichenwärter II. Klasse, 
der Portiers im Stations= und Werkstättendienste, 
der Bahnsteigschaffner, 
der Schaffner, 
der Weichenwärter I. Klasse, 
der Schirrmeister, 
der Bodenmeister und 
der Oberschaffner; 
. bei jeder Werkstätteninspektion zur Prüfung 
der Materialausgeber und 
der Werkführer; 
bei dem Werkstättenbüreau zur Prüfung 
der Werkmeister des Werkdienstes und 
der Zeichner im maschinentechnischen Dienste; 
bei dem Allgemeinen technischen Büreau zur Prüfung 
der Maschinenwärter II. Klasse, 
der Bauausfseher, 
der Bahnmeister und Gasmeister und 
der Zeichner im bautechnischen Dienste; 
bei dem Betriebsmaschinenbüreau zur Prüfung 
der Wagenrevisoren, 
der Lokomotioführer und 
der Heizhausvorstände; 
bei jeder Telegrapheninspektion zur Prüfung 
der Telegraphenwärter; 
bei dem Elektrotechnischen Büreau zur Prüfung 
der Telegraphenaufseher, 
der Maschinenwärter I. Klasse, 
der Telegraphenassistenten,
	        
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