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Bei unmittelbarer Hülfeleistung an Privatpersonen (Ziffer 4) finden die obigen
Festsetzungen sinngemäß Anwendung, sofern nicht höhere Beträge vereinbart werden.
Die Kosten für eine etwa vom Generalkommando für nöthig befundene Kontrole
(Nr. 5) tragen je zur Hälfte Antragsteller und Militärfiskus.
8. Die Civil-Verwaltungsbehörden müssen bemüht sein, daß für die Unterbringung
und Verpflegung der Hülfskommandos das Erforderliche möglichst schon vor deren
Eintreffen veranlaßt und dem Kommandoführer auch im weiteren Verlauf der Hülfs-
leistung möglichste Unterstützung gewährt wird. Nach früheren Erfahrungen ist diesem
Punkte besondere Beachtung zu schenken.
Erforderlichen Falls muß der Truppentheil für die Mitnahme von Verpflegung
von vornherein Sorge tragen.
9. Die Civilbehörden haben baldigste Ablösung der militärischen Kommandos
von Anfang an zu betreiben (vergl. Ziffer 6).
10. Unberührt bleiben die Vorschriften über die in den Fällen des § 14 des Gesetzes,
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (Bundesgesetzblatt S. 105)
zu gewährende militärische Hülfe.
Dresden, den 28. März 1899.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz. Arulb
rnold.
Nr. 21. Bekanntmachung,
anderweite Ausführungsvorschriften zu dem Reichsgesetze über die Aus—
dehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl.
S. 159 flg.) für den Bereich der sächsischen Heeresverwaltung betreffend;
vom 28. März 1899.
Uhter Aufhebung der Ausführungsvorschriften vom 14. September 1885 (G.= u. V.-Bl.
S. 120/121) wird Folgendes bestimmt: .
1. Betriebe der Heeresverwaltung im Sinne des Gesetzes vom 28. Mai 1885 sind
nur solche, in denen bürgerliche Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden.
2. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörden für die Unfall-
versicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes sind für sämmtliche Betriebe der sächsischen
1899. 14