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für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung
des Heilverfahrens zu übertragen ist, sowie die Anordnung der an die Krankenkassen zu
leistenden Erstattungen (§ 5 a. a. O.).
7. Von der bewirkten Feststellung der Entschädigung hat die Korps-Intendantur,
falls sie nicht der örtlichen Verwaltungsbehörde, in deren Betrieb der Unfall sich ereignet
hat, vorgesetzt ist, an die der letzteren vorgesetzte Dienstbehörde Mittheilung zu machen.
8. Für den Geschäftsbereich einer jeden Ausführungsbehörde wird vom 1. Oktober
1899 an ein Schiedsgericht mit dem Sitze am Standorte der Ausführungsbehörde
errichtet. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt das zur Zeit bestehende Schiedsgericht für den
Gesammtbereich der sächsischen Heeresverwaltung zuständig.
Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte, sowie deren Stellvertreter werden durch das
Kriegs-Ministerium bestimmt.
9. Jede Korps-Intendantur hat für das Schiedsgericht seines Geschäftsbereichs zwei
Beisitzer und deren Stellvertreter aus der Zahl der Betriebsvorstände und deren dienst-
lichen Stellvertreter zu wählen.
Die beiden anderen Beisitzer und deren Stellvertreter sind nach näherer Bestimmung
des vom Kriegs-Ministerium zu erlassenden Regulativs, betreffend die Vertretung der
Arbeiter auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884, aus der Zahl der in den militärischen
Betrieben beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden Personen, welche den im § 42
a. a. O. bezeichneten Kassen angehören, zu wählen.
10. Die Namen und Wohnorte der sämmtlichen Beisitzer der Schiedsgerichte und
deren Stellvertreter sind nach bewirkter Wahl alsbald dem Kriegs-Ministerium mit-
zutheilen, welches die im § 48 a. a. O. vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung sämmt-
licher Mitglieder der Schiedsgerichte zur Ausführung bringt.
11. Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 28. Mai
1885 dürfen für Betriebe, deren örtliche Verwaltungsbehörde der Korps-Intendantur
nicht unmittelbar unterstellt ist, nur im Einverständniß mit der betreffenden vorgesetzten
Dienstbehörde erlassen werden. Enthalten diese Vorschriften Strafbestimmungen, so sind
sie vor dem Erlaß drei Vertretern der Arbeiter, welche nach Maßgabe des unter 9
Absatz 2 gedachten Regulativs zu wählen sind, zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung
vorzulegen.
Dresden, den 28. März 1899.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Gebauer.