Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung 
des Heilverfahrens zu übertragen ist, sowie die Anordnung der an die Krankenkassen zu 
leistenden Erstattungen (§ 5 a. a. O.). 
7. Von der bewirkten Feststellung der Entschädigung hat die Korps-Intendantur, 
falls sie nicht der örtlichen Verwaltungsbehörde, in deren Betrieb der Unfall sich ereignet 
hat, vorgesetzt ist, an die der letzteren vorgesetzte Dienstbehörde Mittheilung zu machen. 
8. Für den Geschäftsbereich einer jeden Ausführungsbehörde wird vom 1. Oktober 
1899 an ein Schiedsgericht mit dem Sitze am Standorte der Ausführungsbehörde 
errichtet. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt das zur Zeit bestehende Schiedsgericht für den 
Gesammtbereich der sächsischen Heeresverwaltung zuständig. 
Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte, sowie deren Stellvertreter werden durch das 
Kriegs-Ministerium bestimmt. 
9. Jede Korps-Intendantur hat für das Schiedsgericht seines Geschäftsbereichs zwei 
Beisitzer und deren Stellvertreter aus der Zahl der Betriebsvorstände und deren dienst- 
lichen Stellvertreter zu wählen. 
Die beiden anderen Beisitzer und deren Stellvertreter sind nach näherer Bestimmung 
des vom Kriegs-Ministerium zu erlassenden Regulativs, betreffend die Vertretung der 
Arbeiter auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884, aus der Zahl der in den militärischen 
Betrieben beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden Personen, welche den im § 42 
a. a. O. bezeichneten Kassen angehören, zu wählen. 
10. Die Namen und Wohnorte der sämmtlichen Beisitzer der Schiedsgerichte und 
deren Stellvertreter sind nach bewirkter Wahl alsbald dem Kriegs-Ministerium mit- 
zutheilen, welches die im § 48 a. a. O. vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung sämmt- 
licher Mitglieder der Schiedsgerichte zur Ausführung bringt. 
11. Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 28. Mai 
1885 dürfen für Betriebe, deren örtliche Verwaltungsbehörde der Korps-Intendantur 
nicht unmittelbar unterstellt ist, nur im Einverständniß mit der betreffenden vorgesetzten 
Dienstbehörde erlassen werden. Enthalten diese Vorschriften Strafbestimmungen, so sind 
sie vor dem Erlaß drei Vertretern der Arbeiter, welche nach Maßgabe des unter 9 
Absatz 2 gedachten Regulativs zu wählen sind, zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung 
vorzulegen. 
Dresden, den 28. März 1899. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
Gebauer.
	        
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