Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 103 — 
2 
Rezeß. 
Zur Ausführung der in Anregung gebrachten Ausbezirkung der im Königreiche Preußen 
gelegenen Landgemeinde Möritzsch aus dem Königlich Sächsischen Schulbezirke Großdölzig 
ist durch die von den beiderseitigen hohen Staatsregierungen hierzu beauftragten Kom- 
missare, und zwar: 
Königlich Sächsischer Seits durch den Regierungsassessor bei der Königlich Säch- 
sischen Amtshauptmannschaft Leipzig 
Dr. jur. Alexander Otto Timotheus Anger-Coith 
und 
Königlich Preußischer Seits durch den Regierungsrath bei der Königlich Preußischen 
Regierung zu Merseburg 
Friedrich Kurt von Rohrscheidt, 
auf Grund der von der Königlich Sächsischen Bezirks-Schulinspektion Leipzig ll und der 
Königlich Preußischen Regierung zu Merseburg am 29. Juni und 30. November 1897 
mit den Vertretern der Gemeinde Möritzsch einerseits und dem Schulvorstande von 
Großdölzig beziehentlich auch den Gemeinderäthen von Groß= und Kleindölzig und den 
Besitzern der Rittergüter Großdölzig, Unterhof und Kleindölzig andererseits gepflogenen 
Verhandlungen, sowie auf Grund der Erklärungen des Besitzers des Rittergutes Groß- 
dölzig, Oberhof vom 17. Juli und 17. Dezember 1897, derjenigen der Gemeinderäthe 
von Groß= und Kleindölzig und der Besitzer der Rittergüter Großdölzig, Unterhof und 
Kleindölzig vom 14. Juli 1897, in Verbindung mit der Verordnung des Königlich 
Sächsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts vom 2 1. April 1898, 
eröffnet durch die genannte Schulinspektion an die Vertretungen der vorbezeichneten 
Schul= und politischen Gemeinden und Rittergutsbesitzer unter dem 4. Mai 1898 folgender 
Rezeß 
bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen worden: 
1. Die im Königreiche Preußen gelegene Landgemeinde Möritzsch scheidet zu Michaelis 
1898 aus dem bisher gemeinsamen Schulverbande mit dem Königlich Säch- 
sischen Schulverbande Großdölzig aus und bildet von demselben Zeitpunkte an 
einen selbständigen Schulbezirk, welcher der Königlich Preußischen Regierung zu 
15“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.