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# 7. Die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, welche in Betreff von Reichs-
kassenscheinen und Reichsbanknoten eines Gutachtens bedürfen, haben sich wegen der Reichs-
kassenscheine an die Reichsschuldenverwaltung, wegen der Reichsbanknoten an das Reichs-
bankdirektorium zu wenden.
Insoweit es sich dagegen um die Fälschung anderen Papiergeldes, also insbesondere
fremden Papiergeldes und von Privatbanknoten handelt, hat die bisher vorgeschrieben
gewesene Anzeige und Einsendung der Falschstücke an das Ministerium des Innern nicht
weiter zu erfolgen. Es bleibt vielmehr den Behörden überlassen, die in dieser Beziehung
etwa benöthigten Gutachten sich in Zukunft unmittelbar zu verschaffen.
. Die Umtauschfähigkeit eines Reichskassenscheins ist nach § 6 Absatz 2 des
Reichsgesetzes vom 30. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 41) für zweifellos zu erachten, wenn
das vorgelegte Stück zweifellos zu einem echten Kassenscheine gehört und mehr als die
Hälfte eines solchen beträgt.
Die in Zahlung angenommenen, zweifellos umtauschfähigen beschädigten oder
unbrauchbar gewordenen Reichskassenscheine sowie die unzweifelhaft echten, aber mit
Prägefehlern behafteten und die abgenutzten Münzen sind von den Staatskassen, soweit
sie nicht nach den im Nachstehenden unter A III und B, B 1 1 wieder abgedruckten
Bundesrathsbestimmungen bei den Oberpostkassen umgewechselt werden können, an die
Finanzhauptkasse auf Ueberschußgelder mit einzuliefern oder bei derselben oder bei einer
Ueberschüsse einliefernden Finanzkasse gegen umlaufsfähige Reichskassenscheine oder Münzen
umzutauschen.
Dresden, am 23. Mai 1899.
Sämmtliche Ministerien.
Für den Minister Für den Minister
Schurig. des Innern: der auswärtigen Angelegenheiten:
Merz. v. Salza-Lichtenau.
Für den Kultusminister:
v. d. t.
Planit Dr. Waentig.
v. Watzdorf.
Wunderlich.