Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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#&# 7. Die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, welche in Betreff von Reichs- 
kassenscheinen und Reichsbanknoten eines Gutachtens bedürfen, haben sich wegen der Reichs- 
kassenscheine an die Reichsschuldenverwaltung, wegen der Reichsbanknoten an das Reichs- 
bankdirektorium zu wenden. 
Insoweit es sich dagegen um die Fälschung anderen Papiergeldes, also insbesondere 
fremden Papiergeldes und von Privatbanknoten handelt, hat die bisher vorgeschrieben 
gewesene Anzeige und Einsendung der Falschstücke an das Ministerium des Innern nicht 
weiter zu erfolgen. Es bleibt vielmehr den Behörden überlassen, die in dieser Beziehung 
etwa benöthigten Gutachten sich in Zukunft unmittelbar zu verschaffen. 
&#. Die Umtauschfähigkeit eines Reichskassenscheins ist nach § 6 Absatz 2 des 
Reichsgesetzes vom 30. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 41) für zweifellos zu erachten, wenn 
das vorgelegte Stück zweifellos zu einem echten Kassenscheine gehört und mehr als die 
Hälfte eines solchen beträgt. 
	Die in Zahlung angenommenen, zweifellos umtauschfähigen beschädigten oder 
unbrauchbar gewordenen Reichskassenscheine sowie die unzweifelhaft echten, aber mit 
Prägefehlern behafteten und die abgenutzten Münzen sind von den Staatskassen, soweit 
sie nicht nach den im Nachstehenden unter A III und B, B 1 1 wieder abgedruckten 
Bundesrathsbestimmungen bei den Oberpostkassen umgewechselt werden können, an die 
Finanzhauptkasse auf Ueberschußgelder mit einzuliefern oder bei derselben oder bei einer 
Ueberschüsse einliefernden Finanzkasse gegen umlaufsfähige Reichskassenscheine oder Münzen 
umzutauschen. 
Dresden, am 23. Mai 1899. 
Sämmtliche Ministerien. 
Für den Minister Für den Minister 
Schurig. des Innern: der auswärtigen Angelegenheiten: 
Merz. v. Salza-Lichtenau. 
Für den Kultusminister: 
v. d. t. 
Planit Dr. Waentig. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich.
	        
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