Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wird von dieser Ersatzleistung verfügt, so findet dasselbe Verfahren, wie bei den 
übrigen eingezogenen Reichskassenscheinen (I, Ziffer 3 und 4) statt. Wird die Ersatz— 
leistung verweigert, so sind die Scheine, mit dem Werthstempel versehen, den Einlieferern 
zurückzugeben. 
C. Portofreiheit. 
Postsendungen, welche in Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen zwischen 
Landesbehörden und Landeskassen einerseits, sowie der Reichsschuldenverwaltung und der 
Königlich Preußischen Kontrole der Staatspapiere andererseits erfolgen, sind als Reichs- 
dienstsachen portofrei zu befördern. 
  
C. 
Westimmmungen 
des Bundesrathes 
——— ——— 
Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten 
oder verfälschten Reichsbanknoten (§8 146 bis 149 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten. 
II. 
Wird ein eingehendes Falschstück als solches von dem Kassenbeamten ohne weiteres 
erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder Polizeibehörde 
Anzeige zu machen und derselben das angehaltene Falschstück unter Beifügung des ein- 
gegangenen Begleitschreibens, Etiketts u. s. w. beziehungsweise der über die Einzahlung 
aufzunehmenden kurzen Verhandlung vorzulegen. 
III. 
Erscheint die Unechtheit einer Note zweifelhaft, so ist dieselbe, nachdem dem bisherigen 
Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden ist, an das Reichs- 
bankdirektorium (Berlin W., Jägerstraße Nr. 34) einzusenden. Dasselbe wird diese Noten 
einer Prüfung unterwerfen und 
4. 
im Falle der Echtheit den Werth der einsendenden Kasse zur Aushändigung an den Ein— 
zahler zustellen, 
17“
	        
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