— 134 —
a) für die zweite Stufe: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und
namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung mit der
Heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekanntschaft mit den
biblischen Altertümern; Kenntnis der Geschichte der alten Kirche in den ersten
Jahrhunderten und der Reformationsgeschichte; sicheres Verständnis der Ein—
richtungen der evangelischen Kirche und ihrer Lehren nach den grundlegenden
Bekenntnisschriften, besonders dem Lutherischen bezw. Heidelberger Katechismus
und der Augsburgischen Konfession, namentlich auch Vertrautheit mit den Unter—
scheidungslehren; Bekanntschaft mit der Ordnung des Kirchenjahres sowie mit
dem evangelischen Kirchenliede und der Liturgie;
b) für die erste Stufe überdies: Vertrautheit mit der biblischen Einleitung und der
biblischen Theologie, Befähigung, das Neue Testament und bei entsprechender
Beihilfe leichtere Stellen des Alten Testaments in der Ursprache zu lesen und
zu erklären, wissenschaftliche Kenntnis der Geschichte der christlichen Kirche, der
evangelischen Glaubens- und Sittenlehre und ihrer geschichtlichen Entwickelung,
Bekanntschaft mit Bekenntnis und Verfassung anderer christlicher Religions—
gemeinschaften und Verständnis für die praktischen Aufgaben und Ziele der
evangelischen Kirche.
8 13.
Philosophische Propädeutik.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Philosophischen Pro-
pädeutik nachweisen wollen, ist zunächst zu fordern, daß sie den in der Allgemeinen
Prüfung zu stellenden Anforderungen an die philosophische Vorbildung (8 10), nament-
lich auch in der Hausarbeit, deren Aufgabe für diese Kandidaten aus dem Gebiete der
Philosophie zu entnehmen ist, in durchaus befriedigender Weise genügen, und ferner, daß
sie bei einer allgemeinen Ubersicht über die Geschichte der Philosophie und über die
Aufgaben ihrer Hauptgebiete eingehende Kenntnis wenigstens eines von diesen oder eines
der wichtigsten philosophischen Systeme besitzen und die Fähigkeit zu klarer und bestimmter
Auffassung philosophischer Fragen darthun.
8 14.
Deutsch.
Von Kandidaten, welche die Befähigung für den deutschen Unterricht nach—
weisen wollen, ist zu fordern
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der neuhochdeutschen Elementar—
grammatik und Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhochdeutschen Schrift-