Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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a) für die zweite Stufe: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und 
namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung mit der 
Heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekanntschaft mit den 
biblischen Altertümern; Kenntnis der Geschichte der alten Kirche in den ersten 
Jahrhunderten und der Reformationsgeschichte; sicheres Verständnis der Ein— 
richtungen der evangelischen Kirche und ihrer Lehren nach den grundlegenden 
Bekenntnisschriften, besonders dem Lutherischen bezw. Heidelberger Katechismus 
und der Augsburgischen Konfession, namentlich auch Vertrautheit mit den Unter— 
scheidungslehren; Bekanntschaft mit der Ordnung des Kirchenjahres sowie mit 
dem evangelischen Kirchenliede und der Liturgie; 
b) für die erste Stufe überdies: Vertrautheit mit der biblischen Einleitung und der 
biblischen Theologie, Befähigung, das Neue Testament und bei entsprechender 
Beihilfe leichtere Stellen des Alten Testaments in der Ursprache zu lesen und 
zu erklären, wissenschaftliche Kenntnis der Geschichte der christlichen Kirche, der 
evangelischen Glaubens- und Sittenlehre und ihrer geschichtlichen Entwickelung, 
Bekanntschaft mit Bekenntnis und Verfassung anderer christlicher Religions— 
gemeinschaften und Verständnis für die praktischen Aufgaben und Ziele der 
evangelischen Kirche. 
8 13. 
Philosophische Propädeutik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Philosophischen Pro- 
pädeutik nachweisen wollen, ist zunächst zu fordern, daß sie den in der Allgemeinen 
Prüfung zu stellenden Anforderungen an die philosophische Vorbildung (8 10), nament- 
lich auch in der Hausarbeit, deren Aufgabe für diese Kandidaten aus dem Gebiete der 
Philosophie zu entnehmen ist, in durchaus befriedigender Weise genügen, und ferner, daß 
sie bei einer allgemeinen Ubersicht über die Geschichte der Philosophie und über die 
Aufgaben ihrer Hauptgebiete eingehende Kenntnis wenigstens eines von diesen oder eines 
der wichtigsten philosophischen Systeme besitzen und die Fähigkeit zu klarer und bestimmter 
Auffassung philosophischer Fragen darthun. 
8 14. 
Deutsch. 
Von Kandidaten, welche die Befähigung für den deutschen Unterricht nach— 
weisen wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der neuhochdeutschen Elementar— 
grammatik und Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhochdeutschen Schrift-
	        
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