Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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und ausgewählte nicht zu schwere Stellen daraus genau zu übersetzen, die 
stilistischen Eigentümlichkeiten hervorzuheben und synonyme Ausdrücke zu unter- 
scheiden vermögen. Mit der römischen und griechischen Geschichte, einschließlich 
der Litteraturgeschichte, mit den Altertümern, der Mythologie und der Metrik 
müssen die Kandidaten so weit bekannt sein, daß sie zur Erklärung der auf der 
Mittelstufe zu lesenden Schulschriftsteller auch nach diesen Seiten hin das Wesent- 
liche beizubringen und für die Vorbereitung auf den Unterricht gute Hilfsmittel 
mit Verständnis zu benutzen im stande sind; 
b) für die erste Stufe überdies: Umfassendere und zugleich tiefere philologische 
Bildung, welche auf wirklicher Belesenheit in den Quellen und Vertrautheit mit 
den Schulschriftstellern beruht; Bekanntschaft mit der strengen Methode philo- 
logischer Kritik und Exegese und einige Ubung in selbständiger Handhabung dieser 
Fertigkeiten; Fähigkeit, die lateinische Sprache im schriftlichen und mündlichen 
Gebrauche fertig zu handhaben, grammatische Sicherheit in schriftlicher An- 
wendung der griechischen Sprache; Vertrautheit mit der Metrik, soweit sie die 
auf den Gymnasien zu lesenden Dichter angeht, nebst Ubung im angemessenen 
Vortrage der Verse; Kenntnis der allgemeinen Entwickelung der griechischen 
und römischen Litteratur, namentlich ihrer Blütezeiten; eine zu wissenschaftlicher 
Fortbildung befähigende Bekanntschaft mit den Hauptperioden der griechischen 
und römischen Geschichte, den Staatseinrichtungen, dem privaten Leben, der 
Religion und Sage, sowie der Philosophie der Griechen und Römer; Vertraut- 
heit mit der Archäologie, soweit sie erforderlich ist, um durch sachkundige Be- 
handlung zweckmäßig ausgewählter Anschauungsmittel den Unterricht wirksam 
zu unterstützen. Auch haben die Kandidaten darzuthun, daß sie einen Uberblick 
über den Entwickelungsgang der Philologie gewonnen haben. 
§ 16. 
Hebräisch. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Hebräischen nachweisen 
wollen, ist zu fordern, daß sie eine sichere wissenschaftliche Kenntnis der hebräischen 
Formenlehre und Syntax erworben haben und daß ihre Bekanntschaft mit den Schriften 
des Alten Testaments einen genügenden Umfang gewonnen hat. Auch müssen sie sich 
mit den Hauptpunkten der Geschichte des Volkes Israel und den alttestamentlichen Ein- 
leitungswissenschaften bekannt zeigen.
	        
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