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und ausgewählte nicht zu schwere Stellen daraus genau zu übersetzen, die
stilistischen Eigentümlichkeiten hervorzuheben und synonyme Ausdrücke zu unter-
scheiden vermögen. Mit der römischen und griechischen Geschichte, einschließlich
der Litteraturgeschichte, mit den Altertümern, der Mythologie und der Metrik
müssen die Kandidaten so weit bekannt sein, daß sie zur Erklärung der auf der
Mittelstufe zu lesenden Schulschriftsteller auch nach diesen Seiten hin das Wesent-
liche beizubringen und für die Vorbereitung auf den Unterricht gute Hilfsmittel
mit Verständnis zu benutzen im stande sind;
b) für die erste Stufe überdies: Umfassendere und zugleich tiefere philologische
Bildung, welche auf wirklicher Belesenheit in den Quellen und Vertrautheit mit
den Schulschriftstellern beruht; Bekanntschaft mit der strengen Methode philo-
logischer Kritik und Exegese und einige Ubung in selbständiger Handhabung dieser
Fertigkeiten; Fähigkeit, die lateinische Sprache im schriftlichen und mündlichen
Gebrauche fertig zu handhaben, grammatische Sicherheit in schriftlicher An-
wendung der griechischen Sprache; Vertrautheit mit der Metrik, soweit sie die
auf den Gymnasien zu lesenden Dichter angeht, nebst Ubung im angemessenen
Vortrage der Verse; Kenntnis der allgemeinen Entwickelung der griechischen
und römischen Litteratur, namentlich ihrer Blütezeiten; eine zu wissenschaftlicher
Fortbildung befähigende Bekanntschaft mit den Hauptperioden der griechischen
und römischen Geschichte, den Staatseinrichtungen, dem privaten Leben, der
Religion und Sage, sowie der Philosophie der Griechen und Römer; Vertraut-
heit mit der Archäologie, soweit sie erforderlich ist, um durch sachkundige Be-
handlung zweckmäßig ausgewählter Anschauungsmittel den Unterricht wirksam
zu unterstützen. Auch haben die Kandidaten darzuthun, daß sie einen Uberblick
über den Entwickelungsgang der Philologie gewonnen haben.
§ 16.
Hebräisch.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Hebräischen nachweisen
wollen, ist zu fordern, daß sie eine sichere wissenschaftliche Kenntnis der hebräischen
Formenlehre und Syntax erworben haben und daß ihre Bekanntschaft mit den Schriften
des Alten Testaments einen genügenden Umfang gewonnen hat. Auch müssen sie sich
mit den Hauptpunkten der Geschichte des Volkes Israel und den alttestamentlichen Ein-
leitungswissenschaften bekannt zeigen.