Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig 
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche 
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (8 28,2) abzugeben. Wenn 
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu 
erklären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Ver- 
sicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolgung ein. 
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Be- 
urteilung der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen 
Urteil sich gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur 
Beurteilung zuzuziehen. 
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,26 
und #), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für 
eine der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag 
entscheidet der Vorsitzende der Kommission nach Anhörung des in dem betreffenden Fache 
Prüfenden, wobei auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. 
Ist die vorgelegte Druckschrift von der philosophischen Fakultät der Universität 
Leipzig als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden, so kommt 
bei dieser Entscheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die 
vorgelegte Abhandlung nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit angesehen 
werden kann. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der 
Doktorwürde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung 
abgeschlossen und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten 
bleiben bei den Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten 
Abschriften gegeben werden. 
827. 
Klausurarbeiten. 
Der Prüfungsausschuß ist befugt, in allen Gegenständen der Fachprüfung von dem 
Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger Zeitdauer (höchstens drei Stunden) anfertigen 
zu lassen. Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel. 
8 28. · 
Nachweis praktischer Fertigkeiten. 
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer 
Handhabung (8§ 23) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im Physikalischen 
Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§ 24) durch die Ausführung einiger 
1899. 21
	        
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