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4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (8 28,2) abzugeben. Wenn
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu
erklären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Ver-
sicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolgung ein.
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Be-
urteilung der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen
Urteil sich gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur
Beurteilung zuzuziehen.
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,26
und #), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für
eine der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag
entscheidet der Vorsitzende der Kommission nach Anhörung des in dem betreffenden Fache
Prüfenden, wobei auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.
Ist die vorgelegte Druckschrift von der philosophischen Fakultät der Universität
Leipzig als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden, so kommt
bei dieser Entscheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die
vorgelegte Abhandlung nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit angesehen
werden kann.
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der
Doktorwürde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung
abgeschlossen und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten
bleiben bei den Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten
Abschriften gegeben werden.
827.
Klausurarbeiten.
Der Prüfungsausschuß ist befugt, in allen Gegenständen der Fachprüfung von dem
Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger Zeitdauer (höchstens drei Stunden) anfertigen
zu lassen. Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel.
8 28. ·
Nachweis praktischer Fertigkeiten.
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer
Handhabung (8§ 23) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im Physikalischen
Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§ 24) durch die Ausführung einiger
1899. 21