Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche Zeugnisse 
der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender Weise ist die 
praktische Ubung in der Benutzung erdkundlicher Anschauungsmittel (§ 20) darzuthun. 
2. Behufs Feststellung der Ubung im Kartenzeichnen und geographischen Zeichnen 
(§ 20), im geometrischen Zeichnen (§ 22) und in einfacher bildlicher Darstellung von 
Pflanzen= und Tierformen (§ 25) haben die Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung 
in den betreffenden Fächern nachweisen wollen, bei Ablieferung der Hausarbeiten auch 
selbständig gefertigte Zeichnungen vorzulegen (vergl. 8§ 26,4). 
829. 
Lehrprobe. 
Nach Erfolg der schriftlichen, aber noch vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat 
noch eine praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Dieselbe 
erfolgt unter Ausschluß der Offentlichkeit vor dem damit beauftragten Mitgliede des 
Prüfungsausschusses. Die übrigen Mitglieder haben Zutritt. Das Lehrfach, in welchem 
die Lehrprobe abgelegt wird (nicht den einzelnen Gegenstand), hat der Kandidat aus den 
von ihm gewählten Fächern (§ 9, 19) selbst zu wählen. Uber das Ergebnis der Lehrprobe 
ist ein Zeugnis zu erteilen, welches ausspricht, ob dieselbe „genügend“, „gut“ oder „mit 
Auszeichnung“ bestanden worden ist. 
830. 
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung. 
1. Wenn durch die schriftlichen Arbeiten (88 26, 27) eines Kandidaten bereits 
unzweifelhaft festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung 
nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung (8 33, 3) berechtigt sein würde, so steht dem 
Prüfungsausschusse zu, ihn von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen und die Prüfung 
für nicht bestanden zu erklären. Unter der bezeichneten Voraussetzung bleibt diese Be— 
fugnis auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu 
wollen. 
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn hinsichtlich der 
sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Zweifel ergeben 
haben (vergl. § 7, 2). Zuständig hierzu ist der Vorsitzende der Kommission. 
8 31. 
Einberufung zur mündlichen Prüfung. 
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr 
verbundenen Ermittelungen (88 27 — 29) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prüfungs-
	        
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