— 144 —
Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche Zeugnisse
der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender Weise ist die
praktische Ubung in der Benutzung erdkundlicher Anschauungsmittel (§ 20) darzuthun.
2. Behufs Feststellung der Ubung im Kartenzeichnen und geographischen Zeichnen
(§ 20), im geometrischen Zeichnen (§ 22) und in einfacher bildlicher Darstellung von
Pflanzen= und Tierformen (§ 25) haben die Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung
in den betreffenden Fächern nachweisen wollen, bei Ablieferung der Hausarbeiten auch
selbständig gefertigte Zeichnungen vorzulegen (vergl. 8§ 26,4).
829.
Lehrprobe.
Nach Erfolg der schriftlichen, aber noch vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat
noch eine praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Dieselbe
erfolgt unter Ausschluß der Offentlichkeit vor dem damit beauftragten Mitgliede des
Prüfungsausschusses. Die übrigen Mitglieder haben Zutritt. Das Lehrfach, in welchem
die Lehrprobe abgelegt wird (nicht den einzelnen Gegenstand), hat der Kandidat aus den
von ihm gewählten Fächern (§ 9, 19) selbst zu wählen. Uber das Ergebnis der Lehrprobe
ist ein Zeugnis zu erteilen, welches ausspricht, ob dieselbe „genügend“, „gut“ oder „mit
Auszeichnung“ bestanden worden ist.
830.
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung.
1. Wenn durch die schriftlichen Arbeiten (88 26, 27) eines Kandidaten bereits
unzweifelhaft festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung
nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung (8 33, 3) berechtigt sein würde, so steht dem
Prüfungsausschusse zu, ihn von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen und die Prüfung
für nicht bestanden zu erklären. Unter der bezeichneten Voraussetzung bleibt diese Be—
fugnis auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu
wollen.
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn hinsichtlich der
sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Zweifel ergeben
haben (vergl. § 7, 2). Zuständig hierzu ist der Vorsitzende der Kommission.
8 31.
Einberufung zur mündlichen Prüfung.
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr
verbundenen Ermittelungen (88 27 — 29) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prüfungs-