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zustellen, wobei leichtere Mängel in einem Teile der Prüfung durch gute Leistungen in
einem anderen als ausgeglichen angesehen werden können, auch der Gesamteindruck der
Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen ist; bei Stimmengleichheit giebt der
Leiter den Ausschlag. Am Schlusse des Protokolls über die Allgemeine Prüfung ist be—
stimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. Gehen die Leistungen eines
Kandidaten über die in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen erheblich
hinaus, so ist der Prüfungsausschuß befugt, ihm in dem betreffenden Fache eine Lehr-
befähigung zuzuerkennen.
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in
Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber zu Protokoll zu geben,
ob und für welche der beiden Stufen (8§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffen-
den Fache zuzuerkennen ist. Es steht dem Prüfenden dabei frei, sein Urteil näher zu
begründen, wie andererseits jedes der übrigen, bei der Prüfung anwesenden Mitglieder
des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in das Protokoll aufnehmen zu
lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung für die erste Stufe
auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die zweite Stufe nach-
weisen wollte.
8. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem
Ermessen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist.
5§ 33.
Gesamtergebnis der Prüfung.
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung wird auf Grund der in den Proto-
kollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen nieder-
gelegten Urteile sowie des Zeugnisses über die Lehrprobe darüber entschieden, ob der
Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Über die Verhandlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von den anwesenden Ausschußmitgliedern zu unter-
zeichnen ist.
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung genügt und
die Lehrbefähigung mindestens in einem der in § 9,18 1, 3—5, 7—11, 13— 15
genannten Fächer für die erste Stufe und noch in zwei anderen der daselbst unter
1— 15 bezeichneten Fächer für die zweite Stufe nachgewiesen hat; über die dabei er-
forderliche Verbindung von Fächern vergl. § 9,2.
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem
gesamten Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung das Zeugnis „Genügend