Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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bestanden“, „Gut bestanden“ oder „Mit Auszeichnung bestanden“ zu erteilen ist. Vor— 
bedingung für die Erteilung des Zeugnisses „Gut bestanden“ und „Mit Auszeichnung 
bestanden“ ist, daß der Kandidat mindestens in zwei der in § 9,1B 1—15 genannten 
Fächer die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachgewiesen hat. 
3. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, 
so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist 
(vergl. § 36), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten Prüfung 
(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch- 
maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung,) zu fordern ist. 
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die 
Wiederholungs= bezw. Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf. 
834. 
Zeugnis. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, sie mag be— 
standen oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis 
auszustellen. 
In dem Zeugnis (vergl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name 
des Kandidaten, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die 
Konfession (oder Religion) und der Bildungsgang angegeben werden, wobei namentlich 
ersichtlich zu machen ist, wann und wo der Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf 
welchen Universitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur 
Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenenfalls auch, wann und wo der 
Kandidat seiner militärischen Dienstpflicht genügt hat. 
Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten 
gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine derselben angenommenen Druck- 
schrift (§ 26, 6) und 
1. wenn die Prüfung bestanden ist, die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von 
§ 33, 1 und 2 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung der Fächer 
und der Stufe, für welche der Kandidat die Lehrbefähigung nachgewiesen hat; 
2. wenn die Prüfung nicht bestanden ist, die bezügliche Erklärung mit Angabe des 
nach Maßgabe von § 33, 3 gefaßten Beschlusses, wobei die Zeit, innerhalb welcher die 
Anmeldung zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat, und für eine 
Ergänzungsprüfung einerseits die Teile der Prüfung, in welchen der Kandidat den An- 
forderungen genügt hat, wie bei 1, andererseits die Teile der Prüfung, für welche die 
Ergänzungsprüfung abzulegen ist, genau zu bezeichnen sind;
	        
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