Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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3. wenn die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden ist, außerdem die 
Angabe des Grundes nach Maßgabe von 8 26,3 und 4, 830,1, 8 31,2, 8 32,8. 
835. 
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen. 
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (§ 6, 2b) an den Kandidaten 
hat der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebnis der Meldung und des 
weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken. 
836. 
Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung. 
1. Sowohl für die Wiederholungs- als auch für die Ergänzungsprüfung (vergl. 
§ 33, 3) ist die Prüfungskommission in Leipzig zuständig, wenn bei ihr die erste Prüfung 
abgelegt wurde. Andernfalls kann die Zulassung zu einer dieser Prüfungen vor der ge- 
nannten Kommission nur ausnahmsweise gestattet werden und bedarf der Genehmigung 
des Ministeriums. 
2. Die Meldung zu einer Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung muß in 
längstens zwei Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene 
Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs= oder die Ergänzungsprüfung nicht bestanden 
oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten 
nur mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
3. Uber das Ergebnis der Wiederholungs= oder der Ergänzungsprüfung ist in allen 
Fällen ein Zeugnis auszustellen, in welchem auf das bereits erworbene Prüfungszeugnis 
des Kandidaten Bezug genommen und der zusammenfassende Schlußsatz daraus wiederholt 
wird. Wird die Prüfung bestanden, so finden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung 
die Bestimmungen unter § 34,1 Anwendung. 
§ 37. 
Erweiterungsprüfung. 
1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, ist befugt, sei es um 
noch für andere Fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen, sei es um eine bereits zu 
erkannte Lehrbefähigung zu vervollständigen und so das Gesamturteil des Zeugnisses zu 
erhöhen, sich einer Erweiterungsprüfung in einzelnen Fächern zu unterziehen. 
2. Zuständig für die Erweiterungsprüfung ist die Kommission in Leipzig sowohl, 
wenn vor ihr der Kandidat seinerzeit die Prüfung für das höhere Schulamt bestanden
	        
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