Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 164 — 
Nr. 38. Bekanntmachung, 
das zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß älterer 
Linie wegen Auspfarrung der Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau 
aus der evangelisch-lutherischen Parochie Syrau im Königreiche Sachsen 
abgeschlossene Uebereinkommen betreffend; 
vom 21. Juni 1899. 
Das Königlich Sächsische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts und die 
Landesregierung des Fürstenthums Reuß älterer Linie haben wegen Auspfarrung der 
Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau aus der Parochie Syrau vorbehältlich 
landesherrlicher Genehmigung unter dem 6./21. Juni 1899 ein Uebereinkommen ge- 
schlossen. 
Nachdem das letztere die Genehmigung Sr. Majestät des Königs von Sachsen und 
Sr. Durchlaucht des Fürften Reuß älterer Linie gefunden, wird es zur Nachachtung 
hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 21. Juni 1899. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. · 
v. Welck. 
8 1. Mit dem 1. Juli 1899 als dem Tage der Auspfarrung hört für die Be- 
wohner der Gemeinde Frotschau jedes Anrecht auf die Benutzung der in der Kirchen- 
gemeinde Syrau bestehenden kirchlichen Einrichtungen auf. Von dem gleichen Zeitpunkte 
an fällt für die Gemeinde Frotschau und ihre Bewohner, soweit nicht nachstehend etwas 
anderes bestimmt ist, die Verpflichtung weg, Kirchenanlagen in die kirchlichen Kassen zu 
Syrau zu entrichten. 
Der Beitrag der Gemeinde Frotschau zu den Parochiallasten der Kirchengemeinde 
Syrau wird vom 1. Januar 1898 ab von einem Fünftel auf ein Siebentel herabgesetzt. 
6. Die Gemeinde Frotschau hat auch ferner zu der Verzinsung, den Verwaltungs- 
kosten und der Tilgung des am 18. Dezember 1876 von der Kirchengemeinde Syrau 
bei dem landwirthschaftlichen Kreditvereine im Königreiche Sachsen aufgenommenen 
Darlehns an Dreitausend Mark in Kreditbriefen des Vereins bis zu dessen völliger 
Tilgung nach einem Siebentel beizutragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.