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Nr. 38. Bekanntmachung,
das zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß älterer
Linie wegen Auspfarrung der Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau
aus der evangelisch-lutherischen Parochie Syrau im Königreiche Sachsen
abgeschlossene Uebereinkommen betreffend;
vom 21. Juni 1899.
Das Königlich Sächsische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts und die
Landesregierung des Fürstenthums Reuß älterer Linie haben wegen Auspfarrung der
Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau aus der Parochie Syrau vorbehältlich
landesherrlicher Genehmigung unter dem 6./21. Juni 1899 ein Uebereinkommen ge-
schlossen.
Nachdem das letztere die Genehmigung Sr. Majestät des Königs von Sachsen und
Sr. Durchlaucht des Fürften Reuß älterer Linie gefunden, wird es zur Nachachtung
hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 21. Juni 1899.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz. ·
v. Welck.
8 1. Mit dem 1. Juli 1899 als dem Tage der Auspfarrung hört für die Be-
wohner der Gemeinde Frotschau jedes Anrecht auf die Benutzung der in der Kirchen-
gemeinde Syrau bestehenden kirchlichen Einrichtungen auf. Von dem gleichen Zeitpunkte
an fällt für die Gemeinde Frotschau und ihre Bewohner, soweit nicht nachstehend etwas
anderes bestimmt ist, die Verpflichtung weg, Kirchenanlagen in die kirchlichen Kassen zu
Syrau zu entrichten.
Der Beitrag der Gemeinde Frotschau zu den Parochiallasten der Kirchengemeinde
Syrau wird vom 1. Januar 1898 ab von einem Fünftel auf ein Siebentel herabgesetzt.
6. Die Gemeinde Frotschau hat auch ferner zu der Verzinsung, den Verwaltungs-
kosten und der Tilgung des am 18. Dezember 1876 von der Kirchengemeinde Syrau
bei dem landwirthschaftlichen Kreditvereine im Königreiche Sachsen aufgenommenen
Darlehns an Dreitausend Mark in Kreditbriefen des Vereins bis zu dessen völliger
Tilgung nach einem Siebentel beizutragen.