Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver— 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver- 
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren 
Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
3. Von der Anlage wird die Flur 
Hainsberg 
betroffen. 
Dresden, am 28. Juni 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. en 
er. 
  
Nr. 40. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes 
Schwarzenberg betreffend; 
  
vom 4. Juli 1899. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er— 
weiterung des Bahnhofes Schwarzenberg erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht allenthalben zu 
angemessenen Preisen zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund- 
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
#1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe 
des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des 
Bahnhofes 
Schwarzenberg 
in Anwendung zu bringen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver- 
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren 
Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
	        
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