Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Festsetzungen nach § 7 Absatz 3 des Reichsgesetzes erfolgen durch die Amtshaupt- 
mannschaft unter Mitwirkung des Bezirksausschusses. 
Die in § 3 Absatz 1 des Reichsgesetzes vorgesehene Befugniß der Aufsichtsbehörde, 
die interimistische Besorgung der Geschäfte eines Standesamts einem benachbarten 
Standesbeamten oder dessen Stellvertreter zu übertragen, wird dann, wenn das Standes- 
amt einer Stadt betheiligt ist, in welcher die Revidirte Städteordnung gilt, von der 
Kreishauptmannschaft, im übrigen von der Amtshauptmannschaft ausgeübt. 
# 3.Gemeindebehörde (§ 4 des Reichsgesetzes) ist in den Städten, in welchen die 
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, welcher sich mit den Stadt- 
verordneten zu vernehmen hat, in den übrigen Städten der Stadtgemeinderath, auf dem 
Lande der Gemeinderath. 
Das im § 4 Absatz 2 und 4 des Reichsgesetzes dem „Gemeindevorstande“ über- 
tragene Befugniß wird in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung einge- 
führt ist, von dem Stadtrath, in den übrigen Städten vom Stadtgemeinderath, auf dem 
Lande vom Gemeinderath ausgeübt. 
Ortspolizeibehörde (§§ 24 und 60 des Reichsgesetzes und § 4 dieser Verordnung) 
ist in den Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath, in den übrigen Städten 
der Bürgermeister, auf dem Lande der Gemeindevorstand, innerhalb selbständiger Guts- 
bezirke der Gutsvorsteher. 
In denjenigen Städten, in welchen eine besondere Sicherheitspolizeibehörde besteht, 
ist die in § 24 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige an diese Behörde zu richten 
und es liegt dieser die weitere in § 24 geordnete ortspolizeiliche Thätigkeit ob. 
#4. Der Erlaß einer Strafverfügung auf Grund der Bestimmung in § 68 Absatz 1 
des Reichsgesetzes steht zunächst den Ortspolizeibehörden zu. 
85. Darüber, ob eine von dem Standesbeamten auf Grund von § 68 Absatz 3 
des Reichsgesetzes als Zwangsmittel angedrohte Strafe verwirkt ist, entscheidet der 
Standesbeamte. 
Die Einziehung verwirkter Strafen dieser Art erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften 
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen be- 
treffend, vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84). 
§ 6. Die Bewilligung einer Befreiung von Ehehindernissen oder vom Aufgebot 
(§§ 1303, 1312, 1313, 1316, 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht dem Mini- 
sterium des Innern zu. 
Das Gesuch um Bewilligung der Befreiung ist bei den Standesbeamten anzubringen 
und von diesem der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
	        
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