Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Aufsichtsbehörde hat das Gesuch nach Vornahme der erforderlichen Erörterungen 
unter Beifügung ihres Gutachtens dem Ministerium des Innern einzuberichten. 
Steht die Bewilligung der Befreiung einem anderen Staate oder dem Reichskanzler 
zu, so ist den Verlobten zu überlassen, die Bewilligung beizubringen. 
&# 7. Will ein Angehöriger der rechtsrheinischen Landestheile Bayerns oder ein 
Ausländer oder eine Ausländerin eine Ehe eingehen, so darf der Standesbeamte die 
Eheschließung nur vornehmen, nachdem ihm ein Zeugniß seiner Aufsichtsbehörde darüber 
vorgelegt worden ist, daß gegen die Zulässigkeit der Eheschließung ein Bedenken nicht 
besteht. 
Die Aufsichtsbehörde hat einem Angehörigen der rechtsrheinischen Landestheile 
Bayerns dieses Zeugniß nur auf Grund eines von der Distriktsverwaltungsbehörde seiner 
Heimath ausgestellten Verehelichungszeugnisses zu ertheilen. 
Einem Ausländer darf das Zeugniß nur ausgestellt werden, wenn er durch eine Be- 
scheinigung der zuständigen politischen Behörde des Staates, dem er angehört, nachweist, 
daß nach dem öffentlichen und dem bürgerlichen Rechte seines Staates der Eheschließung 
ein bekanntes Hinderniß nicht entgegensteht. Ist durch Staatsvertrag oder durch Mini- 
sterialerklärung festgestellt, daß die Eheschließung nach dem öffentlichen Rechte des aus- 
ländischen Staates Beschränkungen nicht unterliegt, so genügt die Bescheinigung der 
zuständigen ausländischen Behörde, daß nach dem bürgerlichen Rechte der Eheschließung 
ein bekanntes Hinderniß nicht entgegensteht. 
Die gleiche Bescheinigung genügt, wenn einer Ausländerin das Zeugniß ertheilt 
werden soll. Die Echtheit der Bescheinigung muß, soweit nicht etwas Anderes bestimmt 
ist, von der der ausländischen Behörde vorgesetzten Behörde bestätigt sein. Die für die 
in den Grenzorten in Verwendung stehenden österreichischen Angestellten der Zoll= und 
Eisenbahnverwaltungen geltenden besonderen Vorschriften bleiben unberührt. 
Gehen der Aufsichtsbehörde Zweifel bei, ob auf Grund der Bescheinigung das Zeugniß 
ausgestellt werden kann, so ist der Fall der Kreishauptmannschaft vorzutragen. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, die Beibringung der erforderlichen 
Bescheinigung im Wege der Nachsichtsertheilung zu erlassen. 
& 8. Den Standesbeamten und ihren Stellvertretern steht das Befugniß zur Pro- 
tokollaufnahme im Sinne des Gesetzes vom 20. Mai 1867 (G.-u. V.-Bl. S. 131 flg.) zu. 
Dieselben werden vor der Eröffnung ihrer amtlichen Thätigkeit von der Aufsichts- 
behörde nach Maßgabe von § 2 Lit. b in Verbindung mit § 5 Absatz 2 der Verordnung, 
die Verpflichtung der Staatsdiener und anderer in öffentlicher Funktion stehender Per- 
sonen betreffend, vom 20. Februar 1879 in Pflicht genommen. 
1899. 24
	        
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