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# 14. Ebenso bewendet es bei der seitherigen Verpflichtung der Aerzte und ver—
pflichteten Leichenfrauen zu Ausstellung und Ablieferung der Leichenbestattungsscheine an
die Pfarrämter und Standesbeamten, wie solche in dem Gesetze, die Leichenbestattungen
und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, vom 20. Juli 1850 (G.= u. V.-Bl.
S. 183 flg.), in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom nämlichen Tage
und in der ihr unter 4A beigefügten Instruktion für die Leichenfrauen, sowie in der Ver-
ordnung, die Statistik der Todesursachen betreffend, vom 1 3. Oktober 1871 (G.= u. V.-Bl.
S. 240 flg.) und in der Verordnung vom 24. Februar 1877, die an die Standes-
beamten abzuliefernden Duplikate von Leichenbestattungsscheinen betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 187), bestimmt sind.
Die Leichenfrauen haben ferner auch dafür zu sorgen, daß die in §§ 56 flg. des
Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige des Sterbefalles beim Standesbeamten rechtzeitig
bewirkt wird.
*15. Für die Bescheinigungen des Standesbeamten über die erfolgte Eintragung
des Sterbefalles in das Standesregister (8 60 des Reichsgesetzes) enthält Anlage II ein
Schema.
Die Ortspolizeibehörde, welche vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterbe-
register die Genehmigung zur Beerdigung nach § 60 des Reichsgesetzes ertheilt hat, ist
verpflichtet, den Standesbeamten hiervon ohne Verzug Mittheilung zu machen.
Im übrigen haben die Polizeibehörden von denjenigen Anzeigen, die sie nach § 9,
die Aufhebung von Todten und Scheintodten rc. betreffend, vom 21. September 1874
(G.= u. V.-Bl. S. 314) zu erstatten haben, neben dem an das betreffende Pfarramt auch
ferner abzuliefernden Duplikate gleichzeitig ein zweites Duplikat an den Standesbeamten
abzugeben.
16. Alle standesamtlichen Registerauszüge und Bescheinigungen sind stempelfrei.
17. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Von gleichen Zeitpunkte ab wird die Ausführungsverordnung vom 6. November 1875
(G.= u. V.-Bl. S. 351 flg.) aufgehoben.
Dresden, den 12. Juli 1899.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Schurig. v. Metzsch.
Sander.
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