Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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# 14. Ebenso bewendet es bei der seitherigen Verpflichtung der Aerzte und ver— 
pflichteten Leichenfrauen zu Ausstellung und Ablieferung der Leichenbestattungsscheine an 
die Pfarrämter und Standesbeamten, wie solche in dem Gesetze, die Leichenbestattungen 
und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, vom 20. Juli 1850 (G.= u. V.-Bl. 
S. 183 flg.), in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom nämlichen Tage 
und in der ihr unter 4A beigefügten Instruktion für die Leichenfrauen, sowie in der Ver- 
ordnung, die Statistik der Todesursachen betreffend, vom 1 3. Oktober 1871 (G.= u. V.-Bl. 
S. 240 flg.) und in der Verordnung vom 24. Februar 1877, die an die Standes- 
beamten abzuliefernden Duplikate von Leichenbestattungsscheinen betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 187), bestimmt sind. 
Die Leichenfrauen haben ferner auch dafür zu sorgen, daß die in §§ 56 flg. des 
Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige des Sterbefalles beim Standesbeamten rechtzeitig 
bewirkt wird. 
*15. Für die Bescheinigungen des Standesbeamten über die erfolgte Eintragung 
des Sterbefalles in das Standesregister (8 60 des Reichsgesetzes) enthält Anlage II ein 
Schema. 
Die Ortspolizeibehörde, welche vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterbe- 
register die Genehmigung zur Beerdigung nach § 60 des Reichsgesetzes ertheilt hat, ist 
verpflichtet, den Standesbeamten hiervon ohne Verzug Mittheilung zu machen. 
Im übrigen haben die Polizeibehörden von denjenigen Anzeigen, die sie nach § 9, 
die Aufhebung von Todten und Scheintodten rc. betreffend, vom 21. September 1874 
(G.= u. V.-Bl. S. 314) zu erstatten haben, neben dem an das betreffende Pfarramt auch 
ferner abzuliefernden Duplikate gleichzeitig ein zweites Duplikat an den Standesbeamten 
abzugeben. 
16. Alle standesamtlichen Registerauszüge und Bescheinigungen sind stempelfrei. 
&# 17. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
Von gleichen Zeitpunkte ab wird die Ausführungsverordnung vom 6. November 1875 
(G.= u. V.-Bl. S. 351 flg.) aufgehoben. 
Dresden, den 12. Juli 1899. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. 
Sander. 
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