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J.
Wekanntmachung,
betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung.
Vom 25. März 1899.
Auf Grund des § 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 hat der Bundesrath die nachstehenden
Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personen=
standes und die Eheschließung
beschlossen, welche an die Stelle der Verordnungen vom 22. Juni 1875 und vom
10. März 1892 treten:
# 1. Die Standesregister (§ 12 des Gesetzes) sind nach den Formularen A,. B, C,
und zwar
das Geburtsregister nach dem Formular A,
das Heirathsregister nach dem Formular B,
das Sterberegister nach dem Formular C
zu führen.
Die Formulare sind für die Gestalt der Standesregister maßgebend. Die Größe der
Blätter soll in der Höhe 40 ½, in der Breite 25 ½ Centimeter betragen. In dem
Geburts= und Sterberegister ist jedes Blatt auf der Vorderseite und auf der Rückseite zu
bedrucken; das Heirathsregister ist so einzurichten, daß jede Eintragung auf zwei gegen-
überstehenden Seiten erfolgt.
#. Die Formulare zu den Nebenregistern (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes) sind im
Vordruck am Schlusse mit folgendem Beglaubigungsvermerke zu versehen:
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt
.......... am..........19...
OOOOOOOOOOOOO
Im übrigen gelten die Vorschriften des § 1 auch für die Nebenregister.
# 3. Der nach Ablauf des Kalenderjahrs vorzunehmende Abschluß des Haupt= und
Nebenregisters (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes) erfolgt auf der Seite, welche der letzten