Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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der Eheschließung sowie bei der Eintragung ein Dolmetscher zugezogen werden. Auf 
den Dolmetscher finden die nach § 1318 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für 
einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Standesbeamte soll 
dem Dolmetscher die Versicherung an Eidesstatt abnehmen, daß er treu und gewissenhaft 
übertragen werde; ist der Dolmetscher für Uebertragungen der betreffenden Art im 
allgemeinen vereidet, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. 
Die Eintragung soll von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben werden. 
# 11. Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen. 
Ist ein Erschienener der deutschen Sprache nicht mächtig, so finden die Vorschriften 
des § 10 Anwendung; der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es jedoch nicht, wenn der 
Standesbeamte der Sprache, in der sich der Erschienene erklärt, mächtig ist. 
Die Eintragung soll dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Erschienenen durch 
den Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, durch den 
Standesbeamten in der fremden Sprache vorgetragen werden und die Feststellung ent- 
halten, daß dies geschehen ist. 
&12. Erfolgt die Eintragung eines Geburts= oder Sterbefalls auf Grund der 
schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde (§§ 20, 24, 58, 62 des Gesetzes), 
so ist in der Eintragung auf die Anzeige oder Mittheilung Bezug zu nehmen. 
# 13. Sovweit die Beurkundung einer Thatsache innerhalb des ihr nach dem Vor- 
drucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie am Rande vorzunehmen. 
In den Fällen des § 12 dieser Vorschriften und des § 23 des Gesetzes ist der 
Vordruck nur insoweit zu benutzen, als ein zusammenhängender Theil des Vordrucks 
zweckmäßiger Weise verwendet werden kann; im übrigen ist der Vordruck zu durch- 
streichen und die Eintragung am Rande vorzunehmen. 
Wird nach den vorstehenden Bestimmungen eine Eintragung zum Theil am Rande 
vorgenommen, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vordrucks stehenden 
Theile kenntlich zu machen. Die Anzahl der am Rande geschriebenen Zeilen ist am 
Schlusse der Eintragung zu vermerken. 
Ist in den Fällen des Absatz 2 der Vordruck ganz unbenutzt geblieben, so dürfen 
bei der Ertheilung von Registerauszügen die für die Auszüge bestimmten Formulare 
nicht verwendet werden. 
14. Erkennt bei der Anzeige der Geburt eines unehelichen Kindes der Anzeigende 
oder ein mit dem Anzeigenden Erschienener seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten 
an, so hat dieser die Anerkennung in der über den Geburtsfall vorgenommenen Ein- 
tragung zu beurkunden.
	        
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