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der Eheschließung sowie bei der Eintragung ein Dolmetscher zugezogen werden. Auf
den Dolmetscher finden die nach § 1318 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Standesbeamte soll
dem Dolmetscher die Versicherung an Eidesstatt abnehmen, daß er treu und gewissenhaft
übertragen werde; ist der Dolmetscher für Uebertragungen der betreffenden Art im
allgemeinen vereidet, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Die Eintragung soll von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben werden.
# 11. Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen.
Ist ein Erschienener der deutschen Sprache nicht mächtig, so finden die Vorschriften
des § 10 Anwendung; der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es jedoch nicht, wenn der
Standesbeamte der Sprache, in der sich der Erschienene erklärt, mächtig ist.
Die Eintragung soll dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Erschienenen durch
den Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, durch den
Standesbeamten in der fremden Sprache vorgetragen werden und die Feststellung ent-
halten, daß dies geschehen ist.
&12. Erfolgt die Eintragung eines Geburts= oder Sterbefalls auf Grund der
schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde (§§ 20, 24, 58, 62 des Gesetzes),
so ist in der Eintragung auf die Anzeige oder Mittheilung Bezug zu nehmen.
# 13. Sovweit die Beurkundung einer Thatsache innerhalb des ihr nach dem Vor-
drucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie am Rande vorzunehmen.
In den Fällen des § 12 dieser Vorschriften und des § 23 des Gesetzes ist der
Vordruck nur insoweit zu benutzen, als ein zusammenhängender Theil des Vordrucks
zweckmäßiger Weise verwendet werden kann; im übrigen ist der Vordruck zu durch-
streichen und die Eintragung am Rande vorzunehmen.
Wird nach den vorstehenden Bestimmungen eine Eintragung zum Theil am Rande
vorgenommen, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vordrucks stehenden
Theile kenntlich zu machen. Die Anzahl der am Rande geschriebenen Zeilen ist am
Schlusse der Eintragung zu vermerken.
Ist in den Fällen des Absatz 2 der Vordruck ganz unbenutzt geblieben, so dürfen
bei der Ertheilung von Registerauszügen die für die Auszüge bestimmten Formulare
nicht verwendet werden.
14. Erkennt bei der Anzeige der Geburt eines unehelichen Kindes der Anzeigende
oder ein mit dem Anzeigenden Erschienener seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten
an, so hat dieser die Anerkennung in der über den Geburtsfall vorgenommenen Ein-
tragung zu beurkunden.