Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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In kleineren Bezirken kann das Namensverzeichniß (Nr. 1) für zwei oder für alle 
Register gemeinschaftlich geführt werden. 
& 24. Die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher Eintragungen im 
Nebenregister (§ 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes) sowie die Ertheilung von Auszügen aus 
dem Nebenregister (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes) ist von dem Gerichtsschreiber des Gerichts 
zu bewirken, von dem das Nebenregister aufbewahrt wird. 
Solange das Nebenregister sich bei der Aufsichtsbehörde befindet (§ 14 Absatz 2 
des Gesetzes), kann die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher Eintragungen 
im Nebenregister auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von einem hierzu ermächtigten 
Beamten dieser Behörde bewirkt werden. 
* 25. In den im § 55 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Fällen hat die Staats- 
anwaltschaft dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen worden ist, eine mit 
dem Zeugnisse der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der Rechtskraft versehene 
Ausfertigung des Urtheils behufs Beischreibung des Randvermerkes zu übersenden. 
Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für todt erklärt worden ist, eine neue Ehe 
geschlossen (§ 1348 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat der Standesbeamte, 
vor welchem diese Ehe geschlossen worden ist, dem Standesbeamten, in dessen Heiraths- 
register die frühere Ehe eingetragen ist, einen Auszug aus dem Heirathsregister behufs 
Beischreibung des Randvermerkes kostenfrei zu übersenden. 
§26. Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte sowie 
Gemeinde= und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet. 
&27. Der Standesbeamte darf sein Amt in Angelegenheiten ausüben, die seine 
Ehefrau oder Personen betreffen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist. 
628. Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Die am 1. Januar 1900 noch vorhandenen Bestände der alten Formulare, mit 
Ausnahme des Formulars B, können aufgebraucht werden; die alten Formulare für die 
Nebenregister und für die Registerauszüge sind auch künftig zu verwenden, soweit die 
Eintragung im Hauptregister unter Benutzung eines alten Formulars bewirkt ist. 
Berlin, den 25. März 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe.
	        
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