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In kleineren Bezirken kann das Namensverzeichniß (Nr. 1) für zwei oder für alle
Register gemeinschaftlich geführt werden.
& 24. Die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher Eintragungen im
Nebenregister (§ 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes) sowie die Ertheilung von Auszügen aus
dem Nebenregister (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes) ist von dem Gerichtsschreiber des Gerichts
zu bewirken, von dem das Nebenregister aufbewahrt wird.
Solange das Nebenregister sich bei der Aufsichtsbehörde befindet (§ 14 Absatz 2
des Gesetzes), kann die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher Eintragungen
im Nebenregister auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von einem hierzu ermächtigten
Beamten dieser Behörde bewirkt werden.
* 25. In den im § 55 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Fällen hat die Staats-
anwaltschaft dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen worden ist, eine mit
dem Zeugnisse der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der Rechtskraft versehene
Ausfertigung des Urtheils behufs Beischreibung des Randvermerkes zu übersenden.
Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für todt erklärt worden ist, eine neue Ehe
geschlossen (§ 1348 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat der Standesbeamte,
vor welchem diese Ehe geschlossen worden ist, dem Standesbeamten, in dessen Heiraths-
register die frühere Ehe eingetragen ist, einen Auszug aus dem Heirathsregister behufs
Beischreibung des Randvermerkes kostenfrei zu übersenden.
§26. Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte sowie
Gemeinde= und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet.
&27. Der Standesbeamte darf sein Amt in Angelegenheiten ausüben, die seine
Ehefrau oder Personen betreffen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist.
628. Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Die am 1. Januar 1900 noch vorhandenen Bestände der alten Formulare, mit
Ausnahme des Formulars B, können aufgebraucht werden; die alten Formulare für die
Nebenregister und für die Registerauszüge sind auch künftig zu verwenden, soweit die
Eintragung im Hauptregister unter Benutzung eines alten Formulars bewirkt ist.
Berlin, den 25. März 1899.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.