Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Az. 
Nr. SOI. 
..................................................... LFFPJJTFMULLJWUJ 1901. 
  
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach durch den von Person behannten, in Leipeiq wolnhaften Rentner 
Luduioq Schäsfer anerkannt, 
die Maschfrauꝰ“), IWittive Henriette Hartvig, 
  
  
  
wohnhaft in Leipeig, Elbestrasse 4, 
—eligien)“) und zeigte an, daß von der 
unveresieliclten Fabrikarbeiterin Anna Moarie*) Hartvig, 
  
  
  
  
  
hatholischer Religion, 
  
wohnhaft in Leipæig, Dresdenerstrasse 1S, 
  
  
zu Lemeig im Fetztgenannter WOnng 
  
  
  
  
  
am ærwanæigs ten Februar des Jahres 
tausend neunhundert eirns Nachmittags 
um acht Uhr ein Mädchen 
geboren worden sei und daß das Kind die Vornamen 
  
  
Anna Hermine 
erhalten habe. Die Wittwe Hoartvwig erklũrte, dass sie von der Niederkunft 
aus eigener Wissenschaft unterrichtet sei?). Zu der vorstehenden Einragung 
ist die Genehmigqun][ der Aufsiclitsbehörde erthæilt. 
—.———— — Vergelesen—genehmigt-—##eedeeeé44"2ôdll í ,í, í í,í, í ,,,, í í, 
auf Grund seines Militãrpasses anerkannt, der Wober 
Carl Friedrieh Reinecke, wohnhaft in Gosilis, und 
erklũrte, dass er ceine Vaterschaft anerkenne. (Vor- 
#tesend 4 Zeilen am Rande geschrieben, nebensteliend 
6-D’uchioorfe Hestrichten.) 
Vorgelssen, Henehoncht uncdk umerschtfieben. Der-Standesbesmite: 
Henriette Harticig. 
Carl Friedrich HReinecke. 
Der. Standesbeamte. 
AMVWW — .......-.......··.............................·............·.................................................. ,................................... . 
l 
  
  
*) Es ist in allen Fällen Stand oder Gewerbe des Anzeigenden anzugeben; die Angabe der Religion ist hier nicht erforderlich, da die Anzeige von einer 
anderen Person als dem ehelichen Vater oder der Mutter erstattet wird. 
*“) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Eltern des Kindes anzugeben, ebenso ihre sämmtlichen Bornamen, soweit sie bekannt sind. 
*“) Wird die Anzeige nicht von einem nach §. 18 des Gesetzes zur Anzeige Verpflichteten, sondern von einem nach §. 19 des Gesetzes zur Anzeige 
Berechtigten erstattet, so ist zu bemerken, daß der Anzeigende aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
	        
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