Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

der HDiensthnecht Hermann Philipp“) Naumann, 
— 182 — 
Nr. 74. 
  
VNamselau am bnenn und z##anzi ien 
  
Aciræ tausend neunhundert vier. 
  
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute zum Zwecke der 
Eheschließung: 
  
  
der Persönlichkeit nach 
  
  
  
  
) bekannt, 
erangelischer Religion, geboren am elf ten 
December des Jahres tausend — — adkhundert 
  
  
sieben und siebæigꝗ zu Schreibendorf, Kreis Brieg 
  
, wohnhaft in Famstau, 
  
Sohn des Schlciclters Mi#pnnp 4½/9est) Waumann id seiner Klerau Karokzne, 
eborenen Kauc, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
wohnhaft 
in Schreibendow, Kreis Brieg a 
die Dienstmagd Amalie Schmidt, 
der Persönlichkeit nach auf Grund ilres Gesindedienstbuclis 
« anerkannt, 
crangelischer Religion, geboren am füinf ten 
Maoi des Jahres tausend — — achthundert 
  
  
  
neun und sicebæig- zu Hrieg 
  
„wohnhaft in Halbendorf, Ireis Oppeln, 
  
Tochter des Seilers Ludiig Ileinrich Sclimidt, wolinlioft in Brieg, und seiner 
verstorbenen Ehefrau Bertha, geborenen Drelier, 
  
  
euletet wohnhaft 
in Brieg. 
  
LDureh das am B. Dedember 1009 reckteskrũftio 
gewordene Urtheil des Icniglichen Landgerichts I in 
herlin ist die Ehe æurischen dem Hermann Philipp 
Vaumann und der Amalie Naumann, geborenen Schmidt, 
geschieden uorden. 
Zaumslau am 5. Januar 10910. 
Der Standesbeamte. 
X. 
Die Uebereinstimmunq mit dem Hauptregister le- 
glaubigt 
Namelau am 5. Junuar 1910 
der Standesbeamte 
X. 
Siegel. 
Beglaubigt. t) 
Namslau am 77. Januar 71970. 
Der Gerichtsschreiber 
des Königlichen Anitsgericlits. 
. 
) Es ist in allen Fällen Stand oder Gewerbe der Verlobten und ihrer Eltern anzugeben, ebenso sämmtliche Vornamen, soweit sie belannt sind. 
* 4 · - -- · · - – " " . t228* E . 
) Die Form des Beglaubigungsvermerkes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, die für die Beglaubigung von Abschriften durch die Gerichtsschreiber gelten.
	        
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