Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 183 — 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
der Kaumann'") Wilhelm Grimm, 
-·# 
  
  
  
der Persönlichkeit nach 
  
bekannt, 
  
45 Jahre alt, wohnhaft in Asiie 
  
4. der Altscker K#dssars Shuberkt, 
  
  
  
der Persönlichkeit nach auf Grund seines Militcirpasses 
  
anerkannt, 
  
37 Jahre alt, wohnhaft in Hoalbendorf, Kreis Oppeln. 
  
Der Standesbeamte richtete an die Verlobten einzeln und nach 
einander die Frage: 
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Verlobten bejahten diese Frage und der Standesbeamte 
sprach hierauf aus, 
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtmäßig 
verbundene Eheleute seien. 
Der Dienstkneclit Naumann erhlrte, dass er das von seiner Ehefræu an 
2 A#i 790713# Breslau geborene Kind Eduard als das seinige anerhenne. “ 
  
  
  
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Hermann Pillpp Waumann. Amalse Vaumann, geborene Schmicdt. 
IFillem Crimm. Richardk Schubrr. 
  
Der Standesbeamte. 
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt 
190 
  
Namslau am 20. udrz 
der Standesbeamte 
N. 
*) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Zeugen anzugeben. 
*!) Die Nummer der Eintragung im Geburtsregister ist, wenn bekannt, anzugeben.
	        
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