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Gesetz- und Verordnungsblatt
fuͤr das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1899.
Inhalt: Nr. 44. Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dessen Ein= und Ans—
führung ergangenen Gesetze. S. 203. — Nr. 45. Verordnung zur Ausführung einiger mit dem Bürger-
lichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze. S. 217. — Nr. 46. Verordnung zur Ausführung der
gesetzlichen Bestimmungen über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungs-
wesens. S. 246.
Nr. 44. Verordnung
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dessen Ein-
und Ausführung ergangenen Gesetze;
vom 6. Juli 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 18. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 195 flg.), des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche von demselben Tage (R.-G.-Bl. S. 604 flg.) und des Gesetzes, die
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betreffend, vom 18. Juni 1898
(G.= u. V.-Bl. S. 191 flg.) verordnet was folgt:
& 1. Die Aenderung des Familiennamens bedarf der Genehmigung des Ministeriums * 15 kee
Bürgerlichen
des Innern. *-½ . » Gesesbuche.
Die Aenderung ist im Standesregister am Rande der über den Geburtsfall vor-
genommenen Eintragung, bei einem Ehegatten auch am Rande der über die Eheschließung
vorgenommenen Eintragung zu vermerken.
#6#2. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen 3 —
wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, steht dem Ministerium des Innern zu. chen
Das Gleiche gilt von der zur Aenderung der Satzung eines solchen Vereins erforderlichen Gesetzbuchs.
Genehmigung.
Ausgegeben zu Dresden den 18. August 1899. 30