Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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§	. Die öffentliche Anstellung von Versteigerern beweglicher Sachen sowie die 
öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern zum freihändigen Verkauf oder Kauf von 
Sachen, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, steht für Städte mit Revidirter 
Städteordnung dem Stadtrath, im übrigen der Amtshauptmannschaft zu. Vor dem 
Antritte der Stellung hat der hierfür Ausersehene den Eid zu leisten, daß er die ihm 
obliegenden Pflichten getreu erfüllen werde. 
Die Anstellung und die Ermächtigung sollen nur erfolgen, soweit ein Bedürfniß 
vorliegt. Ueber die Bedürfnißfrage und die geeigneten Personen ist, soweit Handelsmäkler 
ermächtigt werden sollen, die betheiligte Handelskammer gutachtlich zu hören. 
Für die Rücknahme der Anstellung und Ermächtigung gelten die Vorschriften des 
§ 53 Absatz 1, 2 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1883 S. 165) und des § 39 
Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung der Gewerbeordnung vom 28. März 1892 
(G.= u. V.-Bl. S. 43). 
Die Gebühren der Versteigerer werden von dem Ministerium des Innern geregelt. 
10. Zuständig, die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage 
zu verlangen, ist diejenige Behörde, zu deren Geschäftskreis die Wahrung des Interesses 
in erster Instanz gehört. 
Das Nachlaßgericht hat, sobald es im Falle des § 2194 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs von einer solchen Auflage sowie davon, daß sie noch nicht vollzogen ist, Kenntniß 
erlangt, der Behörde Mittheilung zu machen. 
11. Die für Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach § 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung wird durch gemeinsame Verfügung des Ministeriums 
des Innern und des Finanz-Ministeriums ertheilt. 
& 12. Auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen eine Schuldverschreibung auf den 
Inhaber oder eine auf den Inhaber lautende Aktie nach den bisherigen Vorschriften 
außer Kurs gesetzt worden ist, kann in einem auf das Papier zu bringenden Vermerke 
festgestellt werden, daß die Außerkurssetzung ihre Wirksamkeit verloren habe. Zuständig 
ist jede öffentliche Behörde. Der Vermerk soll Ort und Tag der Ausstellung angeben 
sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. 
Ein gleicher Feststellungsvermerk kann auf ein ohne Bezeichnung eines Namens 
außer Kurs gesetztes Papier auf Antrag desjenigen gebracht werden, der die Außerkurs- 
setzung beantragt hatte. Zuständig ist dieselbe öffentliche Behörde, die das Papier außer 
Kurs gesetzt hat, oder die an ihre Stelle getretene Behörde. 
13. Die zur Hinzuschlagung eines Grundstücks nach § 12 des Gesetzes vom 
18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 193) erforderliche Genehmigung steht, wenn das 
Grundstück ein Rittergut ist, dem Ministerium des Innern, im übrigen derjenigen 
30“ 
Versteigerer, 
Handels- 
mäkler. 
Zu §§ 525, 
2194 des 
Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
Zu § 795 des 
Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
Zu Art. 176 
des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Zu § 12 des 
Gesetzes vom 
18. Juni 
1898.
	        
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