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Sollen auf Privatrechtstiteln beruhende staatliche Gefälle vertheilt werden, so hat
sich das Grundbuchamt vor Fassung seiner Entschließung mit der zur Verwaltung des
Intradeneinkommens und der nutzbaren Rechte des Staatsfiskus zuständigen Unterbehörde
ins Vernehmen zu setzen.
# 21. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 24 des Gesetzes vom
18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 195) ist
1. in den Fällen des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(R.-G.-Bl. S. 129 flg.) die Kreishauptmannschaft;
2. in den Fällen des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52 flg.) die Amts-
hauptmannschaft, und zwar auch in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz,
in Dresden für den Theil rechts der Elbe die Amtshauptmannschaft Dresden-
Neustadt, für den Theil links der Elbe die Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt;
3. in den Fällen des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1894 (R.-G.-Bl.
S. 410 flg.), wenn die Entschädigung unter Leitung des Stadtraths einer Stadt
mit Revidirter Städteordnung ermittelt worden ist, der Stadtrath, sonst die
Amtshauptmannschaft; «
4. in den übrigen Fällen diejenige Verwaltungsbehörde, welche die Entschädigung
festgestellt hat.
8 22. Die auf Grund der Feststellung der Unschädlichkeit erfolgte Eintragung in
das Grundbuch soll den aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, deren Recht durch
die Eintragung betroffen wird, bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt
in der gleichen Form, wie die im § 55 der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Bekannt-
machungen.
&2 3. Gehen dem Grundbuchamte Zweifel darüber bei, ob die Feststellung der
Unschädlichkeit nach Lage der Verhältnisse statthaft sei, so hat es den Rath der in Grund-
buchsachen zuständigen Civilkammer des Landgerichts einzuholen.
Lehnt das Grundbuchamt die Feststellung der Unschädlichkeit ab, so finden die
Vorschriften der Grundbuchordnung über die Beschwerde und die weitere Beschwerde
Anwendung.
& d244. Jede Polizeibehörde hat die einen Fund betreffenden Anzeigen und Erklär-
ungen des Finders entgegenzunehmen und sich auf Verlangen der Annahme der ge-
fundenen Sache oder des durch ihre Versteigerung erzielten Erlöses zu unterziehen.
Jede Polizeibehörde kann auf die Anzeige des Fundes hin die Ablieferung der
gefundenen Sache oder des Erlöses anordnen.