Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Zu §1577 
Abs. 2, 3 des 
Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
Zu § 1706 
Abs. 2 des 
Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
u 
881723 flg. 
des 
Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
Zu § 1745 
des 
Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
210 
Auf die Gültigkeit der Bekanntmachung ist es ohne Einfluß, wenn das Schriftstück 
von dem Orte des Aushangs vorzeitig entfernt wird. 
# 31. Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von 
Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. 
Die Frist beginnt mit dem Aushange. Ist die Bekanntmachung außerdem durch 
Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, so beginnt die Frist mit der letzten Einrückung. 
32. Die Erklärung einer geschiedenen Frau über die Wiederannahme ihres 
früheren Namens, sowie die Erklärung eines geschiedenen Mannes, durch die er der Frau 
die Führung seines Namens untersagt, ist gegenüber dem Amtsgericht abzugeben, in 
dessen Bezirke der Ehegatte, der die Erklärung abgeben will, seinen Wohnsitz oder seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Ehemann hat bei der Abgabe seiner Erklärung nach- 
zuweisen, daß die Frau allein für schuldig erklärt worden ist. 
Das Amtsgericht soll die Erklärung dem Standesbeamten, vor dem die Ehe ge- 
schlossen worden ist, mittheilen. 
Der Standesbeamte hat die Erklärung am Rande der über die Eheschließung be- 
wirkten Eintragung zu vermerken. 
f 33. Die Erklärung, durch die der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes 
seinen Namen dem Kinde ertheilt, ist gegenüber dem Amtsgericht abzugeben, in dessen 
Bezirke der Ehemann seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Das Amtsgericht soll nach Eingang der Einwilligungserklärungen des Kindes und 
der Mutter die Erklärung des Ehemannes dem Standesbeamten, in dessen Geburts- 
register der Geburtsfall eingetragen ist, mittheilen. Bei der Mittheilung ist auf die 
Einwilligung des Kindes und der Mutter Bezug zu nehmen. 
Der Standesbeamte hat die Erklärung am Rande der über den Geburtsfall vor- 
genommenen Eintragung zu vermerken. 
éba34Für die Ehelichkeitserklärung ist das Justiz-Ministerium zuständig. 
Die Verfügung, durch welche die Ehelichkeitserklärung erfolgt, tritt mit der Bekannt- 
machung an das Kind in Kraft. 
Das Gesuch um Ehelichkeitserklärung ist bei dem Vormundschaftsgericht anzubringen. 
Das Vormundschaftsgericht hat das Gesuch nach Erörterung der gesetzlichen Voraus- 
setzungen dem Justiz-Ministerium unter Beifügung seines Gutachtens einzuberichten. Des 
Gutachtens bedarf es nicht, wenn das Vormundschaftsgericht als solches seine Genehmigung 
ertheilt hat. 
ê35. Die Bewilligung einer Befreiung von den im § 1744 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bestimmten Erfordernissen der Annahme an Kindesstatt steht dem Justiz- 
Ministerium zu.
	        
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