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12. Ist eine Anordnung des Gerichts, bei der die Androhung einer Strafe zu-
lässig ist, ohne Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht durchführbar oder soll eine
Person oder eine Sache herausgegeben werden, so kann unmittelbarer Zwang angewendet
werden. Der Verpflichtete kann, wenn eine Person oder eine Sache nicht vorgefunden
wird, zur Leistung des Offenbarungseids angehalten werden.
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges erfolgt auf Grund einer mit der Be-
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung
durch den Gerichtsvollzieher, sofern nicht der Richter oder der Beamte, dem der Richter
das Geschäft übertragen hat, bei der Vollziehung anwesend ist. Die Ausfertigung darf
von dem Gerichtsschreiber nur auf Anordnung des Gerichts ertheilt werden.
Auf die Anwendung des Zwanges finden im übrigen die Vorschriften des achten
Buches und auf das Verfahren wegen Leistung des Offenbarungseids die Vorschriften
des § 883 Absatz 2, 3, des § 900 Absatz 1 und der §§ 901, 902, 904 bis 910,
912, 913 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
13. Gegen einen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu
vernehmenden Zeugen oder Sachverständigen findet ein Zwang zur Ablegung des Zeug-
nisses, zur Erstattung des Gutachtens oder zur Beeidigung der Aussagen nicht statt.
Zweiter Abschnitt.
Vormundschafts-, Nachlaß= und Theilungssachen.
14. Für die Volljährigkeitserklärung ist das Justiz-Ministerium zuständig.
*15. In Ansehung der Mitglieder des Fürstlichen und Gräflichen Hauses Schön-
burg ist für Vormundschafts-, Nachlaß= und Theilungssachen ein Civilsenat des Ober-
landesgerichts in erster Instanz zuständig. Die Verhandlung mit den Betheiligten und
die Beurkundung der Verhandlung kann von dem Vorsitzenden des Senats einem beauf-
tragten oder ersuchten Richter übertragen werden. Der beaustragte oder ersuchte Richter
soll sich in der Urkunde als solchen bezeichnen.
Ueber die Beschwerde gegen die Verfügungen des Civilsenats entscheidet das Justiz-
Ministerium. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
16. Der Standesbeamte hat, unbeschadet der Vorschriften des § 48 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, alle bei ihm angezeigten
Sterbefälle dem Amtsgerichte seines Bezirkes anzuzeigen.
17. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren
in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Eröffnung zu verfahren, sofern nicht bekannt ist,