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daß der Erblasser noch lebt. Die Vorschriften der 88 2260 bis 2262, 2273, 2300
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
& 18. Gegen einen Beschluß, durch den ein auf Grund § 48 des Gesetzes, die
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von demselben Tage betreffend, vom 1 8. Juni 1898
(G.= u. V.-Bl. S. 199) ausgestelltes gerichtliches Zeugniß für kraftlos erklärt wird, findet
die Beschwerde nicht statt.
Dritter Abschnitt.
Grundbuchsachen.
19. Grundbuchämter sind die Amtsgerichte.
Wo in Gesetzen und Verordnungen, die neben den Reichsgesetzen in Kraft bleiben,
von Grund= und Hypothekenbehörden die Rede ist, treten an deren Stelle die Grundbuch-
ämter.
* 20. Die Grundbuchämter sind zuständig für die in ihrem Bezirke liegenden
Grundstücke.
#21. Soll ein Grundstück einem in dem Bezirk eines anderen Grundbuchamts
liegenden Grundstück als Bestandtheil zugeschrieben oder mit ihm auf dessen Blatte ver-
einigt werden, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung oder Ver-
einigung und, wenn dem Antrage stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs
über das ganze Grundstück das andere Grundbuchamt zuständig.
&22. Sollen Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter
liegen, zum Zwecke ihrer Vereinigung ein neues Grundbuchblatt erhalten, so wird das
zuständige Grundbuchamt durch das gemeinschaftliche obere Gericht, bei staatlichen
Grundstücken durch das Justiz-Ministerium bestimmt.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
§ 23. Soweit die Amtsgerichte zu Dresden und Bautzen an Stelle der vormaligen
Appellationsgerichte daselbst für die in deren Grund= und Hypothekenbüchern eingetrage-
nen Grundstücke als Grund= und Hypothekenbehörden zuständig sind, behalten sie als
Grundbuchämter diese Zuständigkeit. Das Justiz-Ministerium kann jedoch auf Antrag des
Eigenthümers eines solchen Grundstücks das Amtsgericht für zuständig erklären, in dessen
Bezirke das Grundstück liegt.
Die Vorschrift des § 21 findet entsprechende Anwendung. Soll ein von einem
Grundstücke, das unter die Vorschrift des vorstehenden Absatz 1 Satz 1 fällt, abgetrennter
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